Comment - Artikel 1: Allgemein

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Artikel 1: Allgemein

§ 1 Der Gesellschaftscomment regelt die allgemeinen Formen des couleurstudentischen Auftretens in der Verbindung und in der Öffentlichkeit. Das gesellschaftliche Ansehen und Niveau der Verbindung hängt vom Auftreten jedes einzelnen Bundesbruders in der Öffentlichkeit und vom Verhalten gegenüber (Couleur-)Damen ab.