Comment

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einer verehrlichen K.A.V. SANCTOTTENSIS

vorläufige Fassung

Vorwort

Liebe Bundesbrüder, es handelt sich um eine vorläufige Fassung unseres Comments. Bewährtes und von anderen Verbindungen Abgeschautes fließt genauso mit ein wie Gewagtes und Experimentelles.

Dieser Comment stellt das Ergebnis einer intensiven Auseinandersetzung mit couleurstudentischen Traditionen von über 8 Semestern dar, welches mit unseren Gründerburschen begonnen hat und bis jetzt fortläuft, ja fortlaufen soll, denn nur ein sich verändernder Comment ist ein lebendiger Comment!

Der ganze Comment sollte in vier Teile zerfallen: Kneip-, Chargier-, Erz- und Gesellschaftscomment. Das Ziel sollte meines Erachtens sein, dass der Comment ein Regelwerk aufweist, das sich in Kürze, ohne ausufernde Erklärungen, sich klar und deutlich darstellt und dennoch Raum für Gestaltungsmöglichkeiten bereithält. 

Mit seligem Ottonengruß,

Frater Konrad Ludwig v/o Blücher SO! (X) X

Vorbemerkung

Der Comment lebt! Änderungen im Comment, welche weder die Satzung noch die Geschäftsordnung der K. A. V. Sanctottensis tangieren, können von einem BC mit einer 2/3 Mehrheit geändert werden. Ansonsten fällt die Angelegenheit in den CC.

 


Kapitel I: Kneipcomment

Artikel 1: Allgemeines

§1 Als Kneipcomment werden die althergebrachten Gesetze und Zeremonien bezeichnet, die zur Hebung der Gemütlichkeit und Ordnung auf den Kneipen und gesellschaftlichen Veranstaltungen zu beachten sind. Außerdem überall dort, wo mindestens drei selige Ottonen bei commentmäßigem Stoff (siehe § 25 Abs. 1) beisammen sind.

§2 Kneippersonal und Rang: Das Kneippersonal besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern

(1) Als ordentliche Mitglieder gelten:

Philister

Burschen

Füchse

(2) Außerordentliche Mitglieder:

Ehrengäste

Gäste (Cartellbrüder, Farbenbrüder, Damen)

Heiden (nicht corporierte, männliche Gäste)

§ 3 Leitung

(1) Die Leitung der Kneipe hat das Präsidium inne. 

(2) Dieses wird unterstützt von den Contrarien (Conseniorat und Fuchsmajorat).

(3) Findet die Kneipe mit zwei Contrarien statt, befindet sich das Conseniorat zur Rechten des Präsidiums (=Burschensalon), das Fuchsmajorat zur Linken (=Fuchsenstall).

(4) Der Burschensalon untersteht dem Consenior, der Fuchsenstall dem Fuchsmajor.

§ 4 Dem Präsidium obliegt die Gesamtführung der Kneipe bzw. des Commerses.

(1) Es ist verantwortlich für die Einhaltung des Comment. Es hat, selbst unter dem Comment stehend, auf der Kneipe bzw. Commers unbeschränkte Befugnis. Stoffmangel beschränkt seine Rechte nicht. Er eröffnet und schließt die Kneipe. Das Präsidium kann nur vom Burschenconvent (BC) zur Rechenschaft gezogen werden.

(2) Der Senior ist das angenommen älteste Couleursemester. Hat er nicht das Präsidium inne, so untersteht er während der Kneipe bzw. Commers dem Präsidium. Er kann dennoch, wenn er das Präsidium nicht innehat, diesem gegenüber seine Autorität geltend machen. Wenn es das Interesse der Verbindung erfordert, kann er im Notfall das Präsidium übernehmen.

§ 5 Die ordentlichen Mitglieder haben sich dem Comment ohne Einschränkung zu fügen. Den außerordentlichen Mitgliedern steht dies frei. Verantwortlich für die außerordentlichen Mitglieder ist das ladende ordentliche Mitglied.

 


Artikel 2: Commers

§ 6 Der Commers stellt die feierlichste Form studentischen Brauchtums dar. Er ist der Rahmen für die wichtigsten Zeremonien im Leben eines Couleurstudenten. Philistrierungen, Bandverleihung und Ehrungen finden ausschließlich auf einem Commers statt.

§ 7 Jeder Commers besteht aus einem hochoffiziellen und offiziellen Teil.

§ 8 Das Hochofficium. Während des gesamten Hochofficiums ist das Umhergehen, Rauchen und Essen strictissime untersagt.

§ 9 Das Hochoffiz besteht aus:

Einzug (1)

Eröffnung (2)

Verbindungsgebet (3)

Erstes Allgemeine (4)

Begrüßungscantus (5)

(Prinzipien-)Rede (6)

Aufnahme- und Ehrenriten (7)

Hymnen (8)

(1) Einzug.

Wird zu fünft chargiert so ist die Tischordnung in der Reihe: XXX – XX – X – FM – XXXX; beim Chargieren zu dritt sitzt der Ranghöchste in der Mitte. Die Reihenfolge bei mehreren Verbindungen erfolgt nach Verband und Alter. Verbindungen fremder Verbände haben Vortritt. Darauf folgen die Verbindungen des eigenen Verbandes, beginnend bei der Jüngsten. Die Verbindungen der Hansa Ottonica chargieren nach Aufnahmealter (beginnend bei der Jüngsten). Ausgenommen ist davon die Präsidierende, die als letzte ein- und auszieht. Chargiert jedoch das Vorortspräsidium, so chargiert dieses unmittelbar vor der Präsidierenden ein und aus.

Beim Einzug der Chargen heißt es:

„Silentium! Omnes surgite zum Einzug der Chargierten!“

Wenn möglich wird vom Bierorgler beim Einzug ein adäquater Marsch gespielt. Ein vorher bestimmter Sprecher begrüßt die einmarschierenden Chargen. Dies kann mit folgenden oder ähnlichen Worten geschehen:

„Eine große Freud ist es uns, eine […] zu begrüßen. An der Spitze der hohe Senior/ Consenior/ Fuchsmajor N. N. v/o VVLGO.“

Bei einem eigenen Commers zieht die Sanctottensis immer mit Fahne ein. Vor der Fahne werden die Insignien der Kurleibfamilien (siehe Kap. IV § 7 Abs. 2) von den jeweiligen Vertretern hergetragen. Diese bilden ein Spalier beim Präsidium. Die Chargen gehen hinten vor dem Mittelgang zum Gruß. Dann ziehen sie ad praesid. Dort übergibt der Senior die Fahne, entledigt sich seiner Handschuhe, wäscht sich die Hände und nimmt die Insignien in folgender Reihenfolge entgegen: Weltkugel, Ottonenbecher, Ottonenkreuz, Ottonenschwert.  Als letztes das Schwert, mit dem er den Commers anschlagen wird.

(2) Eröffnung.

Der Commers wird vom Präsidium eröffnet:

„Silentium! Chargierte, Schläger frei! Hiermit eröffne ich den heutigen Festcommers einer verehrlichen Katholischen Akademischen Verbindung Sanctottensis zu Heiligenkreuz mit drei Schlägen. Der erste Schlag steht bei mir, der zweite bei mir und meinen Conchargierten, der dritte bei mir und allen Chargierten.“

Die Schläger bzw. das Senioratsschwert werden mit blanker Klinge und der Spitze zur Corona auf den Tisch gelegt. Die Bummler mit dem Nodus zum Chargierten. Mindestens eine Hand verbleibt immer auf dem Schwert/ Bummler/ Schläger. 

(3) Verbindungsgebet.

Es folgt das Verbindungsgebet. Hierzu drehen sich alle zum Kreuz. Es wird mit folgenden oder ähnlichen Worten eingeleitet:

„Christus will, dass Seine Freude in uns vollkommen ist (Joh 15,11). So wollen wir, diese frohen Stunden im Gesang den Engeln ähneln und durch unser Gebet in Seine Freude einstimmen.“

Dann sprechen alle gemeinsam:

„Ewiger Vater,

in der Taufe Sind wir Deine Kinder geworden.

Seit der Reception schmückt das Band der Brüderlichkeit nun unsere Brust. Gib, dass wir durch das schmerzhafte Leiden und Sterben Deines über alles geliebten Sohnes, unseres Herrn Jesus Christus, am Kreuz, die Fülle des Heiligen Geistes erlangen, dass wir von der doppelten Finsternis der Sünde und der Unwissenheit befreit, unseren Dienst an der Gesellschaft verrichten können.

So segne uns und mit uns unsere Dir geweihte Sanctottensis im Namen Jesu Christi der dreieine Gott, der Vater und der Sohn und der Heilige Geist. Amen. (T. P.: Alleluja!)“

(4) Erstes Allgemeine.

Es folgt das Erste Allgemeine. In der Regel ist es der altehrwürdige Cantus „Gaudeamus igitur“ (CP: S. 86). Davor spricht das Präsidium, folgende oder ähnliche Worte:

„Silentium consistet! Es ergeht ein striktes non licet vagari nec fumare! Es steige das Erste Allgemeine.

Gaudeamus igitur – ad primam.

Ubi sunt qui ante nos – ad secundam.

Vita nostra brevis est – ad tertiam.

Vivat academia – ad gloriam scientiae omnes surgite – ad quartam.

Omnes sedeatis.

Vivant omnes virgins – ad quintam.

Vivat et res publica – ad honorem patriae omnes surgite - ad sextam.

Omnes sedeatis.

Pereat tristitia – ad septam ultimamque“.

Bei anderen Cantica gilt: Der Cantus “fällt” nicht mit seiner letzten Strophe. Der Ausdruck „fällt“ wird nur gebraucht, wenn der Cantus mit einer Strophe beendet wird, die nicht seine letzte ist. Sonst einfach: „ad ultimam!“.

Hierauf folgt:

„Erstes Allgemeines donnernd verklungen! Ein Schmollis den edlen Sängern!“

Corona: „Fiducit!“ 

(5) Begrüßungscantus.

Es folgt der Begrüßungscantus. Dieser wird mehrmals unterbrochen, um in Reihenfolge der Prinzipien das erschienene Kneippersonal zu begrüßen: Religio – Patria – Scientia – Amicitia. Es werden die einleitenden Worte gesprochen:

„Zur Begrüßung steige der immerschöne Cantus […]“

Nach der letzten Strophe:

„Begrüßungscantus bestens verklungen! Ein Schmollis der wackeren Sängerschaft! Silentium ex, Colloquium.“

(6) (Prinzipen-)Rede

Beim Commers findet immer eine Rede statt. Diese hält ein geladener Redner. Sie wird durch dreimaliges Schlagen und folgende Worte eingeleitet:

„Silentium! Zur Rede ertöne der herrliche Cantus […].“

Es wird eine gewisse Anzahl der Strophen gesungen.

„Zur Rede bitte ich den […] ad Präsid zu kommen. (Gastchargierte sedeatis!)“

Nach der Rede:

„Lieber […] die Rede sei Dir bestens verdankt. Der Cantus setzt sich fort mit seiner x-ten.“ – „Cantus bestens verklungen. Silentium ex! Colloquium.“

Es sei darauf hingewiesen, dass bei den verschiedenen Aufnahme- und Ehrenriten ein eigener Platz für eine Rede vorgesehen ist.

(7) Wenn ein Anlass gegeben ist, finden nun die verschiedene Aufnahme- bzw. Ehrungsriten statt. Zu deren Ablauf siehe §§ 35, 37, 39, 40, 41.

(8) Nach den vorgenommen Aufnahmen und Ehrungen wird der hochoffizielle Teil des Commers mit dem Absingen der verschiedenen Hymen abgeschlossen. Diese sind im Regelfall:

• Ottonenbundeslied (nur wenn vorher keine Burschenpromotion stattgefunden hat)

• Landeshymne (NÖ) („Es ertöne die Hymne des Landes Niederösterreich. Omnes surgite!“)

• Österreichische Bundeshymne

Zum Singen der Hymnen strecken die Chargierten die Bummler bzw. Schläger. Das Senioratsschwert wird mit dem Griff nach unten vor der Brust präsentiert. Das Abstechen ist grundsätzlich unstatthaft. 

§ 10 An das Hochoffiz schließt sich das Offiz an. 

(1) Ist nicht ausreichend bekannt, dass das Hochoffiz mit dem Absingen der Hymnen beendet ist, kann dies mit den Worten  „Hochofficium ex! Officium incipit! Omnes sedeatis! Licet fumare et vagari. Silentium ex! Colloquium.“ eingeleitet werden. 

(2) Das Officium führt über zu gelockerter Stimmung. Verschiedene Lieder haben hier ihren Platz. Es ist zu beachten, dass es sich nicht um ein Inofficium handelt. Das Essen bleibt weiterhin unstatthaft.

(3) Das Officium schließt mit dem letzten Allgemeinen („Wenn alle untreu werden“; CP: S. 182; Die letzte Strophe wird mit geändertem Schluss gesungen: „Woll’n predigen und sprechen von Gottes Himmelreich.“).  Dieses wird durch die verschiedenen Farbenstrophen der vertretenen Verbindungen unterbrochen. („Cantus stat. Es ertöne die Burschenstrophe einer […].“). Die Chargierten bleiben stehen. Zu den fremden Farbenstrophen wird nicht gestreckt. Die Farbenstrophen werden in der Reihenfolge des Einzugs gesungen. 

(4) Dem letzten Allgemeinen folgen die Hymnen der verschiedenen Verbände. Als erstes steigt normalerweise die Hymne des ÖCV („Es ertöne die Hymne des Östereichischen Cartellverbandes. Omnes surgite!“).

Sind Vertreter anderer Verbände anwesend, steigen die Farbenstrophen ihrer Verbindungen zuerst. Reihenfolge: EKV  - SchStV – CV – MKV – ÖCV – Hansa Ottonica (siehe Erzcomment §4) – SO!). 

Sind viele andere Verbindungen anwesend, werden nur die Verbandsstrophen und die Farbenstrophen  der Sanctottensis gesungen.

§ 11 Porro oratur! – Es wird weiter gebetet!

Der Paragraph 11 ist der bekannteste und am weitesten verbreitete Paragraph in Bier-Comments von Studentenverbindungen. Er lautet traditionell „Es wird fort gesoffen!“ (Abk.: E W F G) oder lateinisch „porro bibitur!“. Es finden sich zahlreiche Gegenstände, meist Bierfässer, Trinkgefäße und geschnitztes Kneipgestühl, mit der Darstellung „§ 11“. 

§ 12 Zum Auszug ergeht das Kommando „Omnes surgite zum Auszug der Chargierten!“ Auch hier kann durch den Bierorgler, wenn möglich, wieder ein adäquater Marsch gespielt werden. Der Auszug erfolgt in gegebener Reihenfolge.

 


Artikel 3: Offizielle Kneipe

§ 13 Die Kneipe ist eine weniger feierliche Form des Commerses. Findet dafür aber wesentlich häufiger statt. Sie wird üblicherweise nur von Vertretern einer Verbindung geschlagen. Gäste sind zwar willkommen, es ist aber durchaus angebracht sie sine feminis zu schlagen. Sie kennt außerdem einen sogenannten inoffiziellen Teil, in welchem andere eingesetzte Chargierte ihre Vorgänger liebevoll spöttisch parodieren.

§ 14 Jede offizielle Kneipe besteht aus einem hochoffiziellen, offiziellen und inoffiziellen Teil.

§ 15 Das Hochofficium: siehe § 8.

§ 16 Das Hochoffiz einer Kneipe besteht aus:

Einzug (1)

Eröffnung (2)

Verbindungsgebet (3)

Erstes Allgemeine (4)

Begrüßungscantus (5)

(Prinzipien-)Rede (fakultativ) (6)

Aufnahme- und Ehrenriten (7)

Hymnen (8)

(1) Einzug. 

Beim Einzug der Chargen heißt es:

„Silentium! Omnes surgite zum Einzug der Chargierten!“

Wenn möglich wird vom Bierorgler beim Einzug ein adäquater Marsch gespielt.

(2) Eröffnung.

Die Kneipe wird vom Präsidium eröffnet:

„Silentium! Hiermit eröffne ich die heutige […-] Kneipe einer verehrlichen Katholischen Akademischen Verbindung Sanctottensis zu Heiligenkreuz.“

Dann schlägt das Präsidium dreimal mit dem Bummler/ Schläger/ Senioratsschwert (nur wenn der Senior selbst der Kneipe vorsteht) auf den Tisch. Beim dritten Mal tuen die anderen Chargierten es ihm gleich. Sind mehr als drei Chargierte anwesend, ist die Schlagfolge festzulegen.

z. B.: „Der erste Schlag steht bei mir, der zweite bei mir und meinen Contrarien, der dritte bei mir und allen Chargierten.“

siehe auch § 9 Abs. 2.

(3) Verbindungsgebet.

siehe § 9 Abs. 3.

(4) Erstes Allgemeine.

siehe § 9 Abs. 4.

(5) Begrüßungscantus.

siehe § 9 Abs. 5.

(6) Rede. (fakultativ)

Zum Ablauf siehe § 9 Ab.s 6. Die Rede kann durchaus vom Präsidium gehalten werden. Sie sei den Umständen entsprechend. Es sei darauf hingewiesen, dass bei den verschiedenen Aufnahme- und Ehrenriten ein eigener Platz für eine Rede vorgesehen ist.

(7) Wenn ein Anlass gegeben ist, finden nun die verschiedene Aufnahme- bzw. Ehrungsriten statt. Zu deren Ablauf siehe §§ 35, 37, 39, 40, 41.

(8) Nach den vorgenommen Aufnahme- und Ehrungsriten wird der hochoffizielle Teil der Kneipe mit dem Absingen der verschiedenen Hymen abgeschlossen. Diese sind im Regelfall:

Ottonenbundeslied (erste, zweite und letzte Strophe)

Österreichische Bundeshymne (erste Strophe)

Siehe auch § 9 Abs. 8.

§ 17 Das Officium: siehe § 10 Abs. 1-3.

§ 18 Soll ein Inoffiz geschlagen werden, bestimmen das Präsidium und die Contrarien ihre Nachfolger aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder des Kneippersonals. Sie können natürlich auch im Amt verbleiben.

(1) Das Inofficium: Findet im Anschluss an das Officium ein Inofficium statt, übernehmen die bestimmten Nachfolger (insofern diese bestimmt worden sind) das Präsidium bzw. die Contrarien. 

(2) Das Inofficium dient der Beendigung der Kneipe in gemütlicher und fröhlicher Stimmung. Die in Salonwichs gewandeten Chargierten sollen durch ihren Dialog den wesentlichen Beitrag leisten. Unterstützt wird das ganze durch die Liederwahl, Biermimiken und weitere erheiternde Beiträge. 

(3) Das Präsidium des inoffiziellen Teils darf die Kneipe nur mit Zustimmung des ursprünglichen Präsidiums unter den Tisch schlagen. Das Inofficium endet durch den Auszug der Chargierten.

§ 19 Folgt kein Inoffiz, sprengen sich die Chargierten („Ich sprenge mich mit dem was ich noch in meinem Glase habe in die Luft.“) in die Luft (Reihenfolge: Contrarien, dann das Prasidium) und ziehen aus. Es folgt der Auszug. Siehe dazu: § 12.

 

Artikel 4: Inoffizielle Kneipe
Branderkneipe

§ 20 Die Branderung der Krassfüchse erfolgt auf einer gesonderten Brander- oder Branderungskneipe. Sie hat einen inoffiziellen, intimen Charakter und kennt daher kein Hochofficium oder Officium. Es erfolgt kein anderer Aufnahme- oder Ehrungsritus. Ein Salamander simplex kann gerieben werden. Weiterhin ist diese Veranstaltung sine feminis et hospitibus. 

(1) Vorzubereiten ist das Brandergetränk, das Joch und ein Korken. Die zu brandernden Krassfüchse sollten je ein erheiterndes Lied auf einer bekannten Melodie verfasst haben. Die Lichter sind von Anfang an gelöscht. Es brennen lediglich Kerzen.

(2) Der Ablauf:

Senior: (drei Schläge) „Silentium! 

Branderung einer verehrlichen K.A.V. Sanctottensis incipit! 

Als ersten Cantus kennt die Sanctottensis „Ich war Brandfuchs noch an Jahren“ auf der Melodie der ÖCV-Hymne. Im Anschluss daran wird in der Regel ein Bacchus-Comment befohlen.

Senior: Gestärkt in Sang und Trank, bitte ich den Fuchsmajor mit seinen Füchsen ad Präsid.“

Unter dem Gesang „Was kommt dort von der Höh‘?“ reiten die Füchse mit dem Fuchsmajor auf ihren Stühlen zum Präsidium. Die zu Brandernden steigen auf ihre Stühle neben dem Präsidium, die übrigen Füchsen bleiben rund um das Präsidium sitzen. 

Der Fuchsmajor hält eine der Situation entsprechende Rede. 

Senior: „Deine Worte seien dir aufs Beste verdankt, lieber Fuchsmajor!“ 

Der Senior zitiert die Heilige Schrift (Klg 3, 27-28):

„Gut ist es für den Mann, ein Joch zu tragen in der Jugend.

Er sitze einsam und schweige, wenn der Herr es ihm auflegt.“ 

Man legt dem Krassfuchsen das Joch auf dem Nacken, während der Senior ein weiteres Mal die Heilige Schrift (Mt 5, 39b) zitiert:

„Wenn dich einer auf die rechte Wange schlägt, dann halt ihm auch die andere hin.“ 

Man schlägt den Krassfuchsen einmal leicht auf die rechte und auf die linke Wange. Dies wiederholt sich bei jedem Krassfuchsen. Ist jedem Krassfuchsen das Joch auferlegt worden, so schließt der Senior mit den Schriftzitat (Gal 6, 2):

„Einer trage des anderen Last; so werdet ihr das Gesetz Christi erfüllen.“ 

Es folgt die Überprüfung der Trinkfestigkeit mit dem Brandergetränk, die Sangesfreude durch ein selbstgeschriebenes Lied und ihr Wissen. Beantwortet ein Krassfuchs eine Frage falsch, wird er geschwärzt. Kann er die Frage beantworten, darf er den Fragenden schwärzen und kassiert von ihm ein Freibier.

Im Anschluss dürfen Mitglieder des Kneippersonals, gegen die Spende eines Freibiers je Strich, den sie machen möchten, die Füchse noch weiter schwärzen. 

Senior: „Was war VVLGO?“ (Was waren VVLGO, VVLGO, etc.?)

Corona: „Krassfuchs!“ (Krassfüchse!)

Senior: „Was ist VVULGO?“ (Was sind VVLGO, VVLGO, etc.?)

Corona: „Brandfuchs! Heil ihm!“ (Brandfüchse! Heil ihnen!)

Danach folgt die Reinigung des geschwärzten Gesichtes durch Bier. Sie wird vorzugsweise im Freien durchgeführt. Dem frischen Brandfuchsen wird Bier über dem gebeugten Kopf gegossen. Der Deckel wird darunter gehalten. Jede Anspielung auf das Sakrament der Taufe ist nachdrücklich zu meiden.

Senior: „Zu Hopfens und zu Malzes Ehr,
vergeud‘ nie mehr als dieses Bier.
Sei tapfer, ehrlich und gerecht
besser Brand- als Krassfuchsen-Knecht.“

(3) Der Senior ruft den verkehrten Bierstaat aus. Den Vorsitz der restlichen Kneipe übernimmt (übernehmen) der (die) Brandfuchs (-füchse).

 

Artikel 5: Kneipgesetze

§ 21 Auf der Kneipe dürfen die ordentlichen Mitglieder nur mit dem Vulgo genannt werden.

§ 22 Das Kommando steht einzig beim Präsidium. Jedes von ihm ausgehende Kommando muss strictissime befolgt werden.

(1) Es hat allein das Recht, zu jeder Zeit „Silentium!“ zu gebieten. Erbittet das Contrarium das Silentium vom Präsidium, tut es dies mit den Worten „Silentium recommandiert!“ Das Präsidium antwortet bei Zustimmung mit „Silentium dictiert“, bei Ablehnung mit „non habeas!“.

(2) Will ein Mitglied des Kneippersonals das Wort ergreifen, so wendet es sich mit den Worten „peto, verbum (pro me)“ an sein Contrarium. Daraufhin recommandiert dieses das Silentium. Wird ihm stattgegeben, fährt das Contrarium fort mit den Worten „peto verbum pro VVLGO“ bzw. „peto verbum pro me“. Das Präsidium gibt dem statt bzw. lehnt dies ab mit den Worten „(non) habeas!“. Derjenige der das Wort innehat, kann das Silentium erneut einfordern, mit den Worten: „silentium in nomine“. Das Präsidium kann jederzeit jedem Kneipteilnehmer das Wort entziehen. Der aktive Senior kann bei nicht commentmäßigem Verhalten interpellieren.

(3) Das Präsdium hat durch strenge Handhabung, der ihm zur Verfügung stehenden Mittel alle Störungen zu unterdrücken, die der Ordnung und der allgemeinen Gemütlichkeit zuwider sind. Nach eigenem Ermessen kann es jedoch kleine Störungen übersehen, wenn diese selbst zur Gemütlichkeit beitragen.

§ 23 Tempus: Im hochoffiziellen Teil der Kneipe ist es untersagt seinen Platz zu verlassen. Will im offiziellen bzw. inoffiziellen Teil jemand seinen Platz verlassen, so hat er sich an das für ihn zuständige Contrarium zu wenden mit den Worten: „peto tempus“ (Antwort: „(non) habeas!“). Kehrt er zurück meldet er „tempus ex“.

(1) Während der Kneipe wird die Zeit in Bierminuten gerechnet. Fünf Bierminuten entsprechen hierbei drei Zeitminuten.

(2) Ohne besondere Erlaubnis des Präsidiums, darf kein Tempus über fünf Bierminuten ausgedehnt werden.

(3) Alles, was innerhalb oder nach einer bestimmten Zeit zu geschehen hat (z.B. In-die-Kanne-steigen, Nachtrinken, etc.), geschieht nach dem tempus utile. Als solches gilt:

Allgemeines oder spezielles tempus

Allgemeine Lieder

Reden und Vorträge

Alle Bierfunktionen

Unverschuldeter Stoffmangel 

§ 24 Der Gesang: Nach dem bekannten Wort: „wo man singt, da lasse dich ruhig nieder, böse Menschen haben keine Lieder.“ (Johann Gottfried Seumes), trägt der Gesang in großem Maße zur Gemütlich- und Feierlichkeit der Kneipe bei.

(1) Allgemeine Lieder können nur vom Präsidium bestimmt werden. Die Contrarien können außer im hochoffiziellen Teil jederzeit ein Lied vorschlagen.

(2) Jeder ist verpflichtet, bei Liedern, Rundgesängen und Refrains mitzusingen. Dabei ist mehr auf den Gleichklang des Herzens, als auf den Wohlklang der Stimme zu achten.

(3) Quersingen ist grundsätzlich unstatthaft.

(4) Das Präsidium ist berechtigt, einen oder mehrere zu einem Extragesang zu verdonnern. Unterstützung kann gestattet werden.

(5) Nach Beendigung eines Liedes, müssen sofort die Commersbücher bzw. Liedhefte geschlossen werden.

 

Artikel 6: Trinkcomment

§ 25 Trinken: Das Trinken ist für die Lebenserhaltung unerlässlich. Um selbiges in geordneter Weise zu tun gelten folgende Regeln.

(1) Als ordentliche commentmäßige Stoffe gelten Bier oder Wein (Wein zählt doppelt). Als außerordentliche commentmäßige Stoffe, sind dem Bier oder Wein ähnlich sehende Getränke zugelassen. Diese zählen wie Bier.

(2) Zutrinken in jeder Form ist eine Ehrenbezeugung. Andere Sinngebungen sind unstatthaft. Beim offiziellen Zutrinken, hat sich der Zutrinkende mit geschlossener Jacke zu erheben und die Kopfcoleur mit der rechten Hand abzunehmen und die linke zu überführen. 

a) Beim privaten Zutrinken kann das Aufstehen unterbleiben. Privater Zutrunk kann nur während des Colloqium erfolgen. 

b) Zutrinken mit den Worten „ganz speziell“ ist eine besondere Ehrenbezeugung und entbindet den Geehrten von der Pflicht des Mit- bzw. Nachkommens. Wird einem zwei Semester Älterem zugetrunken, kann er antworten „aufs spezielle bitte“ und braucht so nicht Mit- bzw. Nachkommen. Füchse können nur aufs spezielle zutrinken. 

c) Die Annahme des Zutrunks ist selbstverständliche Höflichkeit. Der Geehrte bedankt sich und erwidert den Zutrunk mit „ziehe mit bzw. nach“. Das Nachkommen hat innerhalb von fünf Bierminuten zu geschehen.

d) Während dem Hochoffiz wird nicht zugetrunken.

e) Im Officium hat der LeibFuchs seinem Leibbursch (wenn anwesend) mindestens einmal zuzutrinken. Tut er dies nicht, kann der Leibbursch in darauf aufmerksam machen.

(3) Ist das Gemäß frisch gefüllt, ist die Blume (Bier) bzw. die Perle (Wein) zu widmen mit den Worten: „[…], gestatte mir Blume (Bier) bzw. Perle (Wein)“ bzw. „[…], meine Blume“. Hierzu wird aufgestanden und die Kopfcoleur abgenommen (siehe § 23, 2).  

(4) Bierimpotenz: Da niemand genötigt werden kann, über seine Kräfte zu trinken, ist es möglich, dem Präsidium die Gründe für die zeitweilige Enthaltsamkeit mitzuteilen. Auf der Kneipe geschieht das, nach der Begrüßung. Erachtet dieses die angeführten Gründe für stichhaltig, wird der Betroffene für bestimmte Zeit als bierimpotent erklärt.

a) Als äußeres Zeichen der Bierimpotenz ist ein Bierdeckel auf sein Gemäß zu legen.

b) Bierimpotente unterstehen dem Comment, brauchen aber nicht mitzutrinken oder nachzukommen.

(5) Das Steigenlassen: Verfehlt sich jemand gegen den Comment, hat jeder zwei Semester ältere das Recht, ihn in die Kanne zu schicken bzw. Steigenzulassen. Vorbedingung ist, selbst über commentmäßigen Stoff zu verfügen. Stoffpumpen ist unstatthaft.

a) Das geschieht mit den Worten: „VVLGO, Kanne!“. Das Maß wird wie folgt angegeben: „ein breiter Streifen“ bzw. „ad diagonalem“ bzw. „ad profundum“. Wird das Maß nicht zu Beginn festgelegt, hat der Steigende zu trinken, bis der Steigenlassende das Wort „satis!“ spricht.

b) Füchse können niemanden in die Kanne schicken.

c) Hohe Chargen (Senior, Consenior, Fuchsmajor) gelten grundsätzlich als zwei Semester älter.

d) Das Steigen hat sofort und ohne Widerrede zu geschehen. Geschieht es nicht, so heißt es: „VVLGO, getreten zum Ersten - … zum Zweiten - … drei ist eine böse Z-A-H-L“. Dies geschieht mit jeweils fünf Bierminuten Abstand. Trinkt der Poenitent nun immer noch nicht, verfällt er dem Bierverschiss (BV; siehe § 29)

e) Die Begründung der Strafe kann erst nach dem Trinken verlangt werden. Der Poenitent hat zu sprechen: „causam peto“.

(6) Das Löffeln: Will sich ein ordentliches Mitglied selbstständig für eine Verfehlung entschuldigen, tut er dies mit den Worten: „Ich löffle mich“. Dazu steht er auf und nimmt den Deckel ab.

§ 26 Die Bierzeitung. Die Bier- bzw. Kneipzeitung dient der Erheiterung während der Colloquien. Hierzu können diverse Anekdoten, satirische Beiträge oder Informelles aus dem Verbindungsalltag zusammengetragen werden. Die Redaktion obliegt dem Fuchsmajor.

 

Artikel 7: Biergerichtliche Zeremonien

§ 27 Zur Wiedergutmachung von Fehlverhalten und zur Schlichtung von Streitigkeiten, gibt es neben dem Steigenlassen (siehe § 24 Abs. 5) und dem Löffeln (siehe § 24 Abs. 6) weitere Zeremonien. Es erfreuen sich das Stangenabfassen, der Bierjunge, der Bierverschiss und die Strafe beim Offenlassen des Cantusprügels coleurstudentischer Tradition.

§ 28 Das Stangenabfassen. 

(1) Die Stange wird abgefasst, 

wenn jemand nicht binnen fünf Bierminuten seine Blume antrinkt. 

wenn jemand seinen Platz verlässt ohne Stoff und Platz zu schützen bzw. ohne tempus zu fordern. 

jemand das tempus ohne spezielle Erlaubnis über fünf Bierminuten ausdehnt. 

(2) Es wird wie folgt vorgegangen: 

a) Der Abfassende nimmt das Glas dem Eigentümer weg mit den Worten „Abgefasste Stange!“. Entweder trinkt er selbst aus oder trinkt seinen rechten Nachbarn zu mit den Worten „Abgefasste Stange unseres lieben VVLGO!“ und reicht es weiter. Jeder Folgende wiederholt beim Weitertrinken und Weitergeben diese Worte. So macht die Stange die Runde ohne den Tisch zu berühren. Der sie Leerende setzt sie dem Eigentümer wieder vor mit den Worten: „Abgefasste Stange unseres lieben VVLGO ex!“.

b) Die abgefasste Stange darf nicht am Eigentümer vorbeigereicht werden. Fasst der Nachbar zu linken die Stange ab, muss er sie austrinken.

c) Jeder diesen Bestimmungen Zuwiderhandelnde zahlt eine Stange als Fiskus, welche das Präsidium kreisen lässt.

d) Im Hochofficium und bei der Reservierung der Blume für besondere Zeremonien, kann die Stange nicht abgefasst werden.

e) Dem Präsidium kann die Stange nie abgefasst werden. 

§ 29 Der Bierjunge. Bei Streitigkeiten jedweder Art, kann man zum Bierduell fordern. Das geschieht mit dem Zuruf „Bierjunge!“ und wird bei Annahme mit dem Wort „Hängt!“ erwidert. 

(1) Wird der Bierjunge angenommen, wird wie folgt vorgegangen:

a) Es wird beim Präsidium angefragt, ob ein Bierjunge steigen kann. Dem Präsidium steht es frei zu bejahen oder zu verneinen. 

b) Wird bejaht, so bestimmt das Präsidium einen Unparteiischen, während die beiden Kontrahenten ihre Sekundanten wählen.

c) Der Bierjunge wird im Kneipzimmer ausgetragen

d) Die Kontrahenten stehen sich gegenüber, die Sekundanten nehmen ihre Plätze auf der Seite der gegnerischen Kontrahenten ein. Nach einleitenden Worten des Unparteiischen und der Überprüfung der Stoffmenge wird das Kommando und die Bierparole vereinbart (Ein mögliches Kommando ist: „Vom Boden des Hauses (Füße) zum Dach des Hauses (Kopf), vom Nabel zum Schnabel, sauft!“). Es kann von Seiten der Kontrahenten ein Temperaturvergleich der Stoffe erwünscht werden. Dieser geschieht mit dem Zeigefinger des Unparteiischen. Die Kontrahenten haben das Kommando zu befolgen und zu trinken. 

(2) Wer sein Glas zuerst ausgetrunken hat, ohne zu bluten und die vereinbarte Bierparole verlautbart hat, hat den Bierjungen gewonnen.

(3) Blutet einer der beiden Kontrahenten, hat der jeweilige Sekundant den Unparteiischen darauf hinzuweisen. Der Bluter wird zum Unterlegenen erklärt.

(4) Der Unparteiische kann zur Überprüfung, ob das Glas wirklich ausgetrunken ist Nagelprobe anordnen.

(5) Der Besiegte hat die Zeche zu bezahlen, also jeweils ein Bier für den Unparteiischen, jeden Sekundanten und die Kontrahenten.

(6) Ist der Bierjunge unentschieden, trinken die beiden Sekundanten um die Entscheidung, nach der oben genannten Form des Bierjungen.   

(7) Ein Bursch kann einem Burschen und Fuchsen, ein Fuchs nur einen Fuchsen einen Bierjungen aufhängen. 

§ 30 Der Bierverschiss (BV): Der BV ist das Absprechen der Bierehre und aller mit ihr verknüpften Rechte gegenüber einem Mitglied der Kneiptafel. Es gibt einen einfachen, doppelten und dreifachen BV. 

(1) Es ist das Recht eines jeden bierehrlichen Burschen, einen anderen in den BV erklären zu lassen. Die Erklärung erfolgt durch das Präsidium. 

(2) In den BV wird erklärt, wer 

a) sich gegen die Anordnungen des Präsidiums auflehnt oder eine von ihm diktierte Strafe nicht annimmt.

b) mit Bierschissern gemeinsame Sache macht.

c) wer auf das übliche Kommando hin nicht in die Kanne steigt.

(3) Der Bierschisser muss sich aus dem BV wieder herauspauken. Dies hat binnen fünf Bierminuten zu geschehen. Tut er dies nicht fliegt er in den doppelten BV und nach weiteren fünf Bierminuten in den dreifachen BV. Weigert er sich, sich auch aus diesem rauszupauken, wird er von der Kneipe verwiesen und am nächsten BC zur Rechenschaft gezogen.

(4) Das Herauspauken geschieht wie folgt:

a) Der Bierschisser muss einem bierehrlichen Burschen melden, dass er sich herauspauken will. Dieser (der Herauspaukende) meldet es dem Präsidium, das dann ankündigt: „Silentium! Der Bierschisser VVLGO will sich aus dem Bierverschiss herauspauken! Wer paukt mit?“

b) Meldet sich ein Mitpaukender, so fragt der Herauspaukende: „Wer ist Bierschisser?“ Die Corona antwortet „VVLGO!“ Der Herauspaukende fragt weiter: „Was ist VVLGO?“ Die Corona antwortet: „Bierschisser!“.

c) Darauf kommandiert der Herauspaukende: „Ergreift die Gläser! Stoßt an! Setzt an! 1-2-3 los!“ 

d) Der Bierschisser trinkt das ganze ihm zu diesem Zwecke gereichte Gemäß, der Mitpaukende wenigstens einen Schluck. 

e) Der Bierschisser muss sich bei doppeltem oder dreifachem BV stufenweise herauspauken. Das Zeremonielle wird dementsprechend wiederholt. Dazwischen erklärt der Herauspaukende: „VVLGO vom dreifachen/ doppelten in den doppelten/einfachen BV gepaukt!“

f) Hat sich der Bierschisser vollständig herausgepaukt, fragt der Herauspaukende: „Wer ist bierehrlich?“ Corona: „VVLGO!“ Herauspaukender: „Was ist VVLGO?“ Corona: „bierehrlich!“

Darauf erklärt das Präsidium: „VVLGO ist wieder bierehrlich!“

(5) Einer Berufung wegen einer möglicherweise unrechtmäßigen BV-Erklärung kann erst nach geschehenem Herauspauken erfolgen. 

§ 31 Das Offenlassen des Cantusprügels: Lässt ein Bundes- oder Cartellbruder nach Beendigung eine Liedes und nach gestattetem Colloqium sein Commersbuch offen, so hat jeder Fuchs oder Bursch das Recht, seinen Deckel auf das offene Buch zu legen und einen Biergroschen für die Budenkasse zu kassieren. Es ist auch möglich das Bierglas auf das offene Buch zu stellen. Der Betroffene hat das Bier auszutrinken und zu bezahlen.

 

Artikel 8: Der Salamander

§ 32 Der Salamander ist ein mit besonderen Zeremonien verbundenes Trinken auf das Wohl einer oder mehrerer Personen. Er gilt als die höchste studentische Ehrenbezeugung schlechthin. Er wird vom Präsidium kommandiert und rechtzeitig angekündigt, damit sich alle mit ausreichend Stoff versorgen (lassen) können. Es gibt verschieden Formen des Salamanders.

Salamander simplex 

§ 33 Der Salamander simplex: Da die größte Kraft und Herrlichkeit oft in der Stille und Einfachheit zu finden ist, pflegt die Sanctottensis seit Alters her, zu bestimmten Anlässen den Salamander simplex.

(1) Das Präsidium kommandiert: „Silentium! Zu Ehren […] werde ein Salamander simplex gerieben! Omnes surgite!“

Die Corona erhebt sich.

Präsidium: „Sind die Stöffer präpariert?“

Corona: „Sunt!“

Präsidium: „Ad exercitium salamandri simplicis!“

a) „Eins!“ – alle legen die Hand an das Glas.

b) „Zwei!“ – alle führen das Glas an den Mund.

c) „Drei! Bibite!“ – alle beginnen zu trinken.

d) „Eins! – Zwei! – Drei! Ex!“ – das Präsidium zählt. In dieser Zeit ist das Glas zu leeren. Auf den Tisch abgesetzt wird das Glas bei dem Wort „Ex!“. Dann beginnt man das Glas auf dem Tisch zu reiben und mit flüsternder Stimme „Salamander“ zu murmeln.

e) Das Präsidium zählt dreimal  „Eins – Zwei – Drei!“ – immer bei „Drei!“ wird mit dem Glas möglichst einheitlich auf den Tisch geschlagen. Danach wird unverzüglich mit dem Reiben und Flüstern fortgesetzt. 

f) Nach dem dritten Schlag ruht das Glas und das Präsidium kommandiert „Salamander ex!“ Die Corona antwortet: „Hurra!“

Salamander sollemnis

§ 34 Der Salamander sollemnis oder Festsalamander ist eine gegenüber dem Salamander simplex festlichere Ehrbezeugung. Sie hat ihren Platz ausschließlich auf Commersen und gilt dementsprechend als höchste Ehre die einer Person zuteil werden kann.  Daher darf allein der amtierende Senior diesen Salamander kommandieren.

(1) Der Senior kommandiert: „Silentium! Zu Ehren […] steige ein donnernder Festsalamander, dessen Durchführung mir zur allerhöchsten Ehre gereicht. Omnes surgite!“ 

Die Corona erhebt sich.

Senior: „Sind die Stöffer präpariert?“

Corona: „Sunt!“

Senior: „Ad exercitium salamandri sollemnis!“

a) „Eins!“ – alle legen die Hand an das Glas.

b) „Zwei!“ – alle führen das Glas an den Mund.

c) „Drei! Bibite!“ – alle beginnen zu trinken.

d) „Eins! – Zwei! – Drei! Ex!“ – das Präsidium zählt. In dieser Zeit ist das Glas zu leeren. Auf den Tisch abgesetzt wird das Glas bei dem Wort „Ex!“. Anders als bei dem Salamander simplex ruhen die Gläser.

e) Der Senior spricht mit erhabener Stimme: 

„Auf und ergreifet froh das Schwert, froh das Schwert.

Österreichs Freiheit ist es wert, ist es wert.

Reichet die Hände zum Mutigen Kampfe 

gegen die Feinde stürmet, stürmet!“

f) „Eins!“ – Corona: „Auf und ergreifet froh das Schwert!“

g) „Zwei!“ – Corona: „Österreichs Freiheit ist es wert!“

h) „Drei!“ – Die Corona beginnt ihre Gläser auf den Tisch zu reiben und murmelt: „Salamander.“

i) Während die Corona die Gläser auf den Tisch reibt und murmelt. Zählt der Senior: „Eins, zwei, drei!“ Bei „drei“ hört die Corona auf.

j) Erneut zählt der Senior: „Eins, zwei, drei!“. Die Corona hebt langsam ihre Gläser und stößt sie bei „drei“ nieder.

k) Nach dem Schlag ruht das Glas und das Präsidium kommandiert „Salamander ex!“ Die Corona antwortet: „Hurra!“  

 

Artikel 9: Die Aufnahmeriten

§ 35 So alt wie die hohen Schulen ist der Brauch, die Neulinge unter feierlichen Zeremonien in die Gemeinschaft der Studierenden aufzunehmen. Seit studentische Korporationen bestehen, pflegen auch diese eine besondere Form der Aufnahme von neuen Mitgliedern. 

Reception

§ 36 Durch die Reception erfolgt die Verwandlung des „Spefuchsen“ oder „Finken“ in einen Farbstudenten. Der Außenstehende wird aufgenommen in die Gemeinschaft der Korporation, er bekommt einen eigenen Namen, Band und Mütze, um auch nach außen seine Zugehörigkeit zur Verbindung zu zeigen.

(1) Die Reception wird üblicherweise im Rahmen einer Kneipe durchgeführt. Sie findet vorzugsweise nicht auf einer Kreuzkneipe statt. Sie kann aber durchaus auf einem Commers stattfinden. Vorzubereiten sind Fuchsenbänder in ausreichender Zahl und Länge sowie das gefüllte Trinkhorn. 

(2) Der Ablauf:

Senior: „Silentium! Der Fuchsmajor präpariere binnen (z. B. 15) Bierminuten (= 9 reale Minuten) die Reception! Silentium ex, Colloquium!“

Nach Verstreichen der angegebenen Zeit, meldet der Fuchsmajor dem Präsidium die vorbereitete Reception.

Senior: „Bene! Silentium consistet! Der Burschenconvent hat beschlossen, dem (den) Aufnahmegesuch(en) des (der) Herrn (Herren) Spefuchsen (Spefüchse) N. N. (N. N., etc.) stattzugeben.“

[Gegebenenfalls kann hier das Wort z. B. dem Fuchsmajor zur Receptionsrede erteilt werden. 

Senior: „Das Wort hat unser lieber Bundesbruder N. N. v/o VVLGO.“

Rede.

Senior: „Deine Worte seien dir auf das Beste verdankt!]

Omnes surgite! Der Fuchsmajor führe seine Füchse ad Präsid! Es steige der lederne Cantus: Was kommt dort von der Höh‘“

Während der Cantus erklingt, führt der Fuchsmajor seinen Fuchsenstall mit dem (den) Recipienten ad praesid. Der SpeFuchs tritt vor dem Senior.

Senior: „Silentium! Chargierte zum Gruß!“


* Finden mehrere Receptionen statt wird jedes Mal ab dieser Stelle begonnen.

Senior: „Herr N. N., versprechen Sie mir, die Prinzipien und die Satzung einer verehrlichen K. A. V. Sanctottensis zu Heiligenkreuz immer gewissenhaft zu beobachten und allen seligen Ottonen ein treuer Freund und Bruder zu sein? Dann bekräftigen Sie dies mit Handschlag auf Eides statt!“

Der Spefuchs reicht dem Senior die Hand.

„So biete ich Ihnen das bundesbrüderliche Du an und verpflichte Dich zu strengem Silentium über alle Verhandlungen innerhalb der Verbindung und des ÖCV. Einen Schmollis auf unseren neuen Fuchsen!“

Corona: „Fiducit!“

Senior: „Ich unterstelle Dich dem Fuchsmajor, dem du während Deiner ganzen Fuchsenzeit in allem zu freudigem Gehorsam verpflichtet bist.“

Fuchsmajor: „Ego N. N. v/o VVLGO, vulpium major,

te N. N. vulpem recipio in nomine Jesu Christi,

et per materiæ cerevisiæ

Der Recipient nimmt einen Schluck aus dem Trinkhorn. Der letzte Recipient reicht das Horn dem umstehenden Fuchsenstall weiter, welcher seine Runde macht. 

in civitatem amicitiae

Der Fuchsmajor legt dem Recipienten das Band um.

et in locum fidelitatis,

Der Fuchsmajor reicht dem Recipienten die Hand.

ut sis vulpes oboediens,

semperque in caritate ac fide serviens.

Nomen tuum sit?“ 

KrassFuchs: „VVLGO!“

Fuchsmajor: „Frage an die Cronona: Was ist VVLGO?“ 

Corona: „Fuchs!“

Fuchsmajor: „Wer ist Fuchs?“ 

Corona: „VVLGO!“

Fuchsmajor: „Gratulor!“

** Sind mehrere Receptionen angesetzt wird ab * wiederholt.


 Senior: „Chargierte vom Gruß!

Zu Ehren unseres (unserer) Neofüchsen steige nun der Cantus „Es hatten drei Gesellen“ (CP: S. 71). Bedenke (Bedenkt) liebe(r) Neofuchs (Neofüchsen), dass dieses Lied nur zweimal für euch gesungen wird: heute, anlässlich eurer feierlichen Reception und zum zweiten Mal an deinem (eurem) Grab! Cantus zieht durch bis zu seiner fünften.“

(3) Folgt nach einer Reception kein weiterer Aufnahme- oder Ehrungsritus ist es angebracht an dieser Stelle einen Salamander simplex reiben zu lassen.

Branderung

§ 37 Die Branderung mit der Branderprüfung ist die erste Hürde, die genommen werden muss, um ein vollberechtigtes Mitglied der Sanctottensis zu werden. Sie leitet sich von der Disposition ab, welche in früheren Zeiten eine derbe Zeremonie war, um aus einem unkultivierten Wilden einen Studenten zu machen. Sie hat ihren Platz in einer sog. Branderkneipe. Siehe hierzu § 19.

Die Burschenpromotion

§ 38 Die Burschenpromotion ist die feierliche Aufnahme des Brandfuchsen in den Kreis der vollberechtigten Bundesbrüder. Sie gilt als der feierlichste Akt im Leben eines Coleurstudenten. Die Sanctottensis sieht das Vorbild in der mittelalterlichen Ritterpromotion. Daran erinnern der Burscheneid, die Ohrfeige und der Schlag mit dem Senioratsschwert. Eingerahmt ist die ganze Zeremonie in dem Singen des Hymnus Sanctottensis, dem Bundeslied. 

(1) Die Burschenpromotion findet nach Möglichkeit auf einem Commers statt. Sie findet nach einer evtl. Reception statt. Zur Burschung sollten beim Präsidium das Kreuz von Kerzen eingerahmt sein. Burschenbänder sind in ausreichender Zahl und Länge auf einem Kissen aufzulegen.

(2) Der Ablauf:

Senior: „Silentium! Zur feierlichen Burschung steige das Ottonenbundeslied. Omnes surgite! Das Lied zieht durch bis zu seiner zweiten.
 Ad primam (Senior intoniert): 
Weder schroffer Felsen Türme noch der Ebne ferner Blick…
Ad secundam:
Hehr und heilig ist die Stätte…
Hymnus Sanctottensis intermittitur ad bursificationem!“

Einzahl

„Es gereicht mir zu höchster Freude heute eine Burschung vornehmen zu dürfen. Der Brandfuchs hat sich auf das Abenteuer Sanctottensis eingelassen und will auch ein seliger Ottone werden. N. N. v/o VVLGO kann heute geburscht werden. Ich bitte den Fuchsmajor, mir den Brandfuchs ad Präsid zu führen.“ 

Mehrzahl

„Es gereicht mir zu höchster Freude heute zwei (drei, etc.) Burschungen vornehmen zu dürfen. Die BrandFüchse haben sich auf das Abenteuer Sanctottensis eingelassen und wollen auch selige Ottonen werden.
N. N. v/o VVLGO,  N. N. v/o VVLGO, etc. können heute geburscht werden. Ich bitte den Fuchsmajor, mir die Brandfüchse ad Präsid zu führen.“

Der Fuchsmajor führt den (die) Brandfuchs (-Füchse) ad Präsid. Der Consenior trägt die Fahne ad Präsid.

Senior: „Omnes sedeatis! Silentium consistet! 
Das Wort zur Burschungsrede hat unser lieber Bundesbruder N. N. v/o VVLGO.“

Rede.

Senior: „Die Rede sei dir auf Beste verdankt! 

Omnes surgite! Hymnus Sanctottensis setzt sich fort mit seiner dritten. 

Ad tertiam:
Schwarz des Todes tiefer Abgrund…

Ad quartam:

Silberstreif in dunklen Tiefen...

Ad quintam:

Rot das Blut und Rot die Flamme…

Hymnus Sanctotttensis iterum intermittitur. 

Lumen ex!“

Die Lichter werden gelöscht. Es brennen nur mehr die Kerzen.

„Chargierte zum Gruß!

Silentium strictissimum!“ 

Zur Abnahme des Burscheneides tritt (treten) der (die) zu Burschende(n) an die gesenkte Fahne vor dem Senior und legt (legen) die rechte Hand an den Fahnenschaft. Das Präsidium grüßt und dreht sich dem (den) Burschenden zu.


Einzahl

Senior: „Brandfuchs N. N. v/o VVLGO, gelobst du mir auf Burschenehr unverbrüchlich zur Sanctottensis zu halten, ihre Prinzipien und Satzungen treu und gewissenhaft zu beobachten, das Conventgeheimnis zu wahren, Freud und Leid mit ihr zu teilen ihre Interessen nach Kräften zu fördern und jedem Bundesbruder wahrhaft Freund und Bruder zu sein? So gelobe es auf die Fahne!“

Brandfuchs: „Ich gelobe!“

Senior: „So nimm denn hin das Band des heiligen Bernhard, das Dich auf immer an unseren Bund bindet.“
‚Christus vincit!‘ sei dein Wahlspruch auf ewig!“

Mehrzahl

Senior: „Brandfüchse N. N. v/o VVLGO., N. N. v/o VVLGO, etc. gelobt ihr mir auf Burschenehr unverbrüchlich zur Sanctottensis zu halten, ihre Prinzipien und Satzungen treu und gewissenhaft zu beobachten, das Conventgeheimnis zu wahren, Freud und Leid mit ihr zu teilen ihre Interessen nach Kräften zu fördern und jedem Bundesbruder wahrhaft Freund und Bruder zu sein? So gelobt es auf die Fahne!“

Brandfüchse: (einzeln) „Ich gelobe!“

Senior: „So nehmt denn hin das Band des heiligen Bernhard, das euch auf immer an unseren Bund bindet.“
‚Christus vincit!‘ sei euer Wahlspruch auf ewig!“

Dem (Den) Brandfuchs (-füchsen) wird das Burschenband umgelegt. Das Fuchsenband wird um den rechten Oberarm gebunden. Der Deckel wird vom Burschenband befreit. Der Fuchsmajor assistiert. 

Fuchsmajor: Genuflexio! 

Der (Die) zu burschende(n) Bundesbruder (-brüder) kniet (knien) mit dem linken Knie nieder. Um die Wichtigkeit des eben geleisteten Eides zu untermauern, schlägt der Senior den (die) Promoventen mit seinem ausgezogenen rechten Handschuh zuerst links, dann rechts leicht auf die Wange.

Senior: „Empfange die Schläge, die du nicht erwidern sollst.“

Nun wird der Senior mit dem Senioratsschwert den Brandfuchs zum Burschen schlagen.


* Finden mehrere Burschenpromotionen statt wird jedes Mal ab dieser Stelle begonnen.

Senior: „Ego, N. N. v/o VVLGO, 
pro tempore Senior Almæ Matris Sanctottensis, 
ex auctoritate et dignitate conventus 
te vulpem, N. N. v/o VVLGO, 
- kurze Pause - 

bursarium Sanctottensis nomino, 

Der Senior führt das Schwert auf die rechte Schulter.

nominatum declaro,

Der Senior führt das Schwert auf die linke Schulter.

declaratum pronuntio!

Esto Sanctottensem bursarium fidelis!
 Erhebe dich!

Der Senior reicht dem Neoburschen die Rechte.
 Willkommen im Burschensalon!“

** Sind mehrere Burschenpromotionen angesetzt wird ab * wiederholt.



Senior: „Chargierte vom Gruß!

Die Chargen wenden sich wieder der Corona zu.

Silentium consistet!
Fiat lux!“

Das Licht wird aufgedreht. An dieser Stelle finden weitere Ehrungsriten an. Siehe dazu § 39.

(3) Senior: „Das Bundeslied zieht durch bis zu seiner letzten.
Ad sextam:
Gott allein ist Grund zu lieben…
Ad septimam ultimamque:
Benedicti Alma Mater…
Bundeslied aufs Beste verklungen. Heil Sanctottensis! 
Heil dem (den) Neuseligen! Omnes sedeatis! 
Binnen 10 Bierminuten steige ein donnernder Festsalamander zu Ehren unserer neuseligen Burschen. Silentium ex. Colloquium.“

(4) Es folgt ein Salamander sollemnis: siehe § 33.

Philistrierung

§ 39 Die Philistrierung stellt die Verkündigung des Übertritts vom Burschenstand in den Stand eines Alten Herren dar. Sie hat einen eher ernsten, wehmütigen Charakter. Die Philistrierung bedeutet die Befreiung von den letzten Pflichten des Verbindungslebens, nicht aber von denen eines katholischen Farbstudenten. Sie ist lediglich für Urphilister der K.A.V. Sanctottensis durchzuführen.

(1) Für die feierliche Philistrierung, die nur ein formeller Akt ist, müssen Philistrierungsurkunden angefertigt und vor der Zeremonie beim Präsidium deponiert werden. Sie hat nach Möglichkeit auf einem Commers zu geschehen.

(2) Ablauf.

Der Senior kündigt die Verkündigung der Philistrierung des jeweiligen Bundesbruders mit folgenden oder ähnlichen Worten an:

„Wir schreiten heute zu einer feierlichen Philistrierung unseres Bundesbruders N. N. v/o VVLGO.“

Geht der Philistrierung keine Burschenmpromotion voraus, wird ein passender Cantus angestimmt. Ansonsten fährt der Senior fort:

„Silentium consistet. Das Wort hat zur Rede hat N. N. v/o VVLGO.“

Rede.

Senior: „Lieber VVLGO die Rede sei dir aufs Beste verdankt! Ich bitte den Bundesbruder N. N. v/o VVLGO in Begleitung der Contrarien ad praesid!“

Der Bundesbruder geht in Begleitung der Contrarien ad praesid.

Senior: „Chargierte zum Gruß! 

Bist du auch weiterhin bereit, stets treu zur Sanctottensis zu stehen, an den Prinzipien unverbrüchlich festzuhalten, die Satzungen gewissenhaft zu beobachten, das Conventsgeheimnis zu wahren, Freud und Leid mit der Verbindung zu teilen, ihre Interessen nach Kräften zu fördern und allen Bundesbrüdern wahrhaft Freund und Bruder zu sein, so gelobe es durch Handschlag!

Nach dem Handschlag, verliest der Senior die Philisterurkunde, welche in der Regel folgenden Wortlaut hat:

„Christus vincit! 

Wir, Senior und Convent, ernennen Dich N.N. v/o VVLGO auf Grund des BC (CC) Beschlusses vom […] und nach Befürwortung durch das Philisterium zum Urphilister einer Katholischen Akademischen Verbindung Sanctottensis zu Heiligenkreuz. Wir geben der Hoffnung Ausdruck, dass Du auch als Alter Herr eingedenk Deines geleisteten Burscheneides stets treu zur Sanctottensis stehen wirst! 

Gegeben zu Heiligenkreuz, am […].

Chargierte vom Gruß.“

Der Senior übergibt die Philisterurkunde und stimmt den Cantus „O alte Burschenherrlichkeit an“ (CP 143). Der Neophilister und seine Begleitung gehen zurück.

Senior: „Cantus bestens verklungen! Heil VVLGO!

Corona: „Heil ihm!“

Es folgt § 37 Abs. 3 sinngemäß. Geht der Philistrierung keine Burschenpromotion voraus wird ein salamander sollemnis § 33 gerieben.

 

Artikel 10: Die Ehrenriten

§ 40 Personen oder Cartellbrüder, welche sich um die Sanctottensis verdient gemacht haben, können nach den Bestimmungen der Satzung und der GO das Bernhardsband (Burschenband), das Jubelband (Fünzig- oder Hundertsemesterband) oder das Bernhardsehrenband (sog. Bernardinum Aureum: Burschenband mit goldener Percussion) erhalten. Die höchste mögliche couleurstudentische Ehrbezeugung stellt die Promotion zum „doctor cerevisiae & vini“ dar. Ein spezieller Fall einer Ehrung stellt die Trauerkneipe dar.

(1) Die Verleihung(en) und/ oder Ehrungsritus (-riten) finden nach Möglichkeit auf einem Commers an entsprechender Stelle in der folgenden Reihenfolge statt. Sie werden immer einzeln mit folgenden oder ähnlichen Worten angekündigt:

„Silentium consistet. Schreiten wir heute zu einer 

Bandverleihung (siehe § 39)

Jubelbandverleihung(siehe § 40)

Verleihung des Bernardinum Aureum (siehe § 41)

Promotion zum docotor cerevisiae et vini (siehe § 42)

an N. N. v/o VVLGO“.  

(2) Geht dem (den) Ehrenritus (-riten) eine Burschenpromotion voraus wird kein Cantus gesungen. Am Ende wird mit § 37 Abs. 3 fortgesetzt.

(3) Geht dem (den) Ehrenritus (-riten) keine Burschenpromotion voraus, wird zur Einleitung ein dem Anlass passender Cantus gesungen und am Ende als Ehrbezeugung ein Salamander sollemnis (siehe § 33) gerieben.

Die Verleihung des Bernhardsbandes (Burschenband)

§ 41 Die Sanctottensis kennt zwei Arten der Verleihung des Bernhardsbandes:

Verleihung des Bandes an nicht philistrierte Urmitglieder einer anderen ÖCV-Verbindung oder einer dem ÖCV befreundeten Verbindung (Bandinhaber). (1)

Verleihung des Bandes an philistrierte Urmitglieder einer anderen ÖCV-Verbindung oder einer dem ÖCV befreundeten Verbindung (Bandphilister h. c.). (2)

(1) Der Senior bittet denjenigen ad Präsid und stellt ihn mit kurzen Worten der Corona vor. Dann verleiht der Senior das Band mit folgenden Worten:

„(Omnes surgite!) Chargierte zum Gruß.

Lieber VVLGO, ich, derzeitiger Senior der Sanctottensis, verpflichte Dich vor der versammelten Festcorona, den Prinzipien der Sanctottensis getreu zu leben, ihre Satzungen genau zu beachten und über alle Verhandlungen innerhalb der Verbindung jederzeit strengstes Silentium zu wahren. So nimm denn hin die Farben der Sanctottensis und trage sie in Ehren.

Chargierte vom Gruß.“ 

Der Senior gibt dem Verliehenen Gelegenheit zu Dankesworten. 

(2) Die Verleihung des Bandes an Bandphilister h. c. erfolgt analog zu § 39 Abs. 1. Allerdings hält statt des Seniors der Philistersenior eine passende Ansprache. 

Die Verleihung des Jubelbandes

§ 42 Diese couleurmäßige Ehrung ist auf Antrag des AHV vom Burschenconvent mit 2/3 Mehrheit zu beschließen. Jubelbandverleihungen finden anlässlich der Vollendung des 50. und 100. Semesters der Verbindungszugehörigkeit statt. 

Die Verleihung des Jubelbandes erfolgt analog zu § 39 Abs. 2. Nach der Ansprache des Philisterseniors überreicht der Senior dem Betreffenden das Jubelband und spricht:

„(Omnes surgite!) Chargierte zum Gruß.

Tibi, Alter Herr, VVLGO, summo cum gaudio, ego N.N. v/o VVLGO, dedico, qui praesum hoc tempore almae matri Sanctottenise senior, hoc vinculum temporum semestrium quinquaginta (bzw. centum), quia toto aevo praestitisse inter omnes constat in societatem nostram sincere tamque constanter. Quod signum accipias fidei tuae admirandae nostraeque sempiternae gratiae atque feras in multos annos deo adiutore.

Chargierte vom Gruß.“

Der Senior gibt dem Verliehenen Gelegenheit zu Dankesworten. 

Die Verleihung des „Bernardinum Aureum“ (Burschenband mit goldener Percussion)

§ 43 Das sog. „Bernardinum Aureum“ wird nur an sorgfältig ausgewählten Personen, welche sich im höchsten Maße um die Verbindung verdient gemacht haben, verliehen. Sie erfolgt an der gleichen Stelle wie die anderen Bandverleihungen. Aufgrund der Seltenheit dieses Ereignisses erfolgt die Ehrenbandverleihung in einem höchst feierlichen, individuellen Rahmen, welchen der Senior festzulegen hat. Sie muss aber die Verpflichtungsabnahme (1) und die Übergabe-Formel (2) enthalten.

(1) „Ich verpflichte Sie zur Wahrung unserer Prinzipien und zu strengstem Silentium über 

alle Verhandlungen innerhalb der Verbindung.“

(2) „(Omnes surgite!) Chargierte zum Gruß!

Exinde, ego N. N. v/o VVLGO, almae matris Sanctottensis Senior excellentiae vestrae reverendissime signum nostrum nobilissimum, qui vocatur Bernardinum Aureum, trado atque dedico in argumentum reverentiae, in testimonium fidelitatis et amicitiae.

Chargierte vom Gruß!“

Promotion zum „doctor cerevisiae et vini“

§ 44 Außergewöhnliche, über lange Zeiträume für die ganze Verbindung vorbildliche tätige Bezeugung der Lebensfreundschaft von Seiten eines Urmitgliedes kann von der Verbindung durch die Promotion zum „doctor cerevisiae et vini” gewürdigt werden. Diese höchste couleurmäßige Ehrung ist vom Chargenconvent und vom AHV gemeinsam zu beantragen. Der CC entscheidet darüber mit 2/3 Mehrheit.

(1) Vorbereitung

(2) Der Senior bittet den Promoventen ad praesid. Dann erteilt er das Wort zur Rede dem Philistersenior. Nach der Rede verleiht der Senior ein Doktordiplom mit folgenden Worten:

„(Omnes surgite!) Chargierte zum Gruß.

Nos Senior, N. N. v/o VVLGO, et comissarii subscripti ex auctoritate et dignitate conventus Bursarii societatis Sanctottensis nuncupate patefacimus his litteris ac sancimus Dominum N.N. v/o VVLGO. ad laudem virtutis suae, summo honore pioque titulo Doctoris cerevisiae et vini hodie ornatum esse. Hoc igitur testimonium generationibus futuris damus et impertimus manuque scribismus et cum sigillo nostro confirmamus.

Chargierte vom Gruß!“

Der Senior ergreift das Doctorcerevis mit der Linken und reicht dem Doctor die Rechte, während er spricht:

„Dignissime, gelobst du auf dieses Cerevis, es für alle Zeit in Ehren zu halten?“

Promovent: „Ich gelobe es!“

Senior: „Gelobst du auf dieses Cerevis, die Ehre der Sanctottensis zu verteidigen, wo immer du auch bist und allen Bundesbrüdern die Treue zu halten bis zum Ende des Lebens?“

Promovent: „Ich gelobe es!“ 

Der Senior befestigt einen Lorbeerzweig auf das Cerevis und setzt es dem Promovent auf. Es wird folgender Cantus nach der Melodie „Vom hohen Olymp herab“ angestimmt:

 

1. So sei der Hut mit Lorbeer dir umwunden,

den deine Herrlichkeit dir trägt,

wofür du einmal warm und wahr empfunden,

tief sei’s dem Herzen eingeprägt.

:Feierlich schalle der Jubelgesang schwärmender Brüder beim Becherklang!:

 

2. Dein Liebchen lebe, es zeigt sich hier der Mann,

der treue Liebe bewahren kann.

Hoch halte den Sang, der rechten Lust

behagt’s nicht recht im Dunkeln der Brust.

:Feierlich schalle der Jubelgesang schwärmender Brüder beim Becherklang!:

 

3. Und treu dem Wein, in seinem Gold

erscheinen alle diese Musen uns hold,

ein rechter Bursch, ein ganzer Mann,

dich ficht kein Knecht und kein Schlechter an!

:Feierlich schalle der Jubelgesang schwärmender Brüder beim Becherklang!:

 

Senior.: „Chargierte vom Gruß! Heil dem Dignissimus!“

Corona.: „Heil ihm!“

Nun geht der neue Doctor mit einem gefüllten Glas reihum und stößt mit jedem Bundesbruder an. Der Bundesbruder antwortet ihm mit: „Fiducit, Herr Doctor!“

Die Trauerkneipe

§ 45 Ist ein Mitglied der Verbindung gestorben, so findet ihm zu Ehren eine Trauerkneipe statt. Sie hat einen ernsten, hochoffiziellen Charakter. Die Trauerkneipe ist sine feminis et hospitibus. 

 

§ 46 An einem leeren Platz nahe dem Präsidium wird eine Kerze für den Verstorbenen entzündet. Der Stuhl des Verstorbenen ist mit einem Trauerflor behangen und ein volles Glas von dem Deckel des Verstorbenen bedeckt. Die ganze Kneipe über herrscht „lumen ex“. Am Präsidium steht das gefüllte Horn. Die Kneipteilnehmer tragen Trauer, Schärpe umflort, Trauerflor an der Fahne. Die Gläser sämtlicher Anwesender sind gefüllt. Es wird nicht geraucht und nicht zugetrunken. Jeder trinkt nur ein Glas. Es herrscht während der gesamten Kneipe „silentium strictissimum“. 

(1) Einzug.

„Silentium triste! Ommnes surgite zum Einzug der Chargierten!“

Der der Chargen erfolgt in Stille oder mit einem Trauermarsch.

(2) Eröffnung.

Nach dem Einschlagen, eröffnet das Präsidium die Trauerkneipe mit den Worten: 

„Silentium strictissimum! Commercium funebre incipit!“ 

(3) Es folgt das Verbindungsgebet. Hierzu drehen sich alle zum Kreuz. Es wird mit folgenden oder ähnlichen Worten eingeleitet:

„Christus selbst sagt: Ich bin der Weg und die Wahrheit und das Leben; niemand kommt zum Vater außer durch mich (Joh 14, 6). Deinen Gläubigen, oh Herr, wird das Leben gewandelt, nicht genommen. So bitten wir in dieser Stunde für unseren Verstorbenen Bundesbruder N. N. v/o VVLGO, dass Gott sich seines Dieners erbarme und ihn zu sich an den Platz hole, den er für ihn bereitet hat. Lasst uns beten.“

Dann sprechen alle gemeinsam:

„Ewiger Vater,

in der Taufe Sind wir Deine Kinder geworden. 

Seit der Reception schmückte das Band der Brüderlichkeit die Brust unseres lieben VVLGO. 

Gib, dass er durch das schmerzhafte Leiden und Sterben Deines über alles geliebten Sohnes, unseres Herrn Jesus Christus die Fülle der Glückseligkeit in deinem Reich erlangt. 

Vergilt ihm das Gute, dass er hier auf Erden gewirkt hat und verzeihe ihm gnädig all seine Sünden. Darum bitten wir dich durch Jesus Christus, der mit dir und den Heiligen Geist herrscht von Ewigkeit zu Ewigkeit. Amen.“

(4) Dann spricht das Präsidium:

„Silentium triste consistet! Es ergeht ein striktes non licet vagari nec fumare! Omnes sedeatis! Es steige der hehre Cantus ‚Brüder, lagert euch im Kreise!“ (nur die Strophen Nr. 1, 2, 6 und 7)

Zu Ehren unseres Verstorbenen, steige das Ottonenbundeslied!“

Ad primam (Senior intoniert): 
Weder schroffer Felsen Türme noch der Ebne ferner Blick…

Ad secundam:
Hehr und heilig ist die Stätte…
Ad tertiam:
Schwarz des Todes tiefer Abgrund…

Ad quartam:

Silberstreif in dunklen Tiefen...

Ad quintam:

Rot das Blut und Rot die Flamme…

Ad sextam:
Gott allein ist Grund zu lieben…
Ad septimam ultimamque:
 Benedicti Alma Mater…


(5) Es folgt eine Trauerrede. Im Regelfall wird diese Aufgabe vom Leibfuchsen bzw. -burschen oder einem Konsemester übernommen. im Ausnahmefall hält sie der Philistersenior. 

Senior: „Das Wort zu Trauerrede steht bei VVLGO. Omnes sedeatis!“

Rede.

Senior: „Dein Worte sein dir bestens verdankt. Silentium triste consistet! Wir Gedenken unserer verstorbenen Bundesbrüder und hoffen, dass sie an dem Tisch der ewigen Hochzeit mit demjenigen sitzen, welcher Urgrund alles Lebendigen ist, vollendet in der seligen Schau Gottes.“

(6) Das Präsidium nimmt einen Schluck aus dem Trinkhorn und sagt: „Fiducit, tote Brüder!“ 

Das Trinkhorn kreist um die Tafel. jeder trinkt einen Schluck daraus und spricht, den Toten gedenkend: „Fiducit, tote Brüder!“ 

(7) Nachdem alle getrunken haben, kommandiert das Präsidium den Cantus: „Es hatten drei Gesellen“ (CP: S. 71). Beim letzten Vers: „Da klangen der Gläser dreie...“ stößt man mit dem Tischnachbarn leise an. 

(8) Das Präsidium kommandiert einen Trauersalamander. Er wird mit folgenden Worten eingeleitet: „Omnes surgite, sociales! Ad exercitium salamandri in memoriam 

Einzahl: fratris mortui nostri N. N. v/o VVLGO!“

Mehrzahl: fratrum mortuorum nostrorum N. N. v/o VVLGO et N. N. v/o VVLGO etc.!“ 

Es folgt ein Salamander simplex, wie in § 32 a)-e) beschrieben, mit dem Unterschied, dass die Corona nach Absetzen der geleerten Gläser, diese nicht reibt und „salamander“ murmelt. Die Gläser werden stattdessen langsam angehoben und bei „drei!“ möglichst gleichzeitig auf den Tisch geschlagen.

(9) Das Präsidium kommandiert ein letztes Lied, welche die Trauer um den Verstorbenen ausdrückt: Die 5. Strophe des Liedes „Vom hoh’n Olymp herab“ (CP: S. 173)

„Ist einer uns’rer Brüder geschieden - ad quintam.“

Diese Strophe wird dreimal wiederholt und ein jedes Mal leiser gesungen. Zu Beginn der dritten Wiederholung werden alle Kerzen, bis auf die eine Kerze am Platz des Verstorbenen, gelöscht.

Das Präsidium spricht: 

„Alle Gläser sind nun leer, nur eines ist noch voll; dem es war, er ist nicht mehr. Höre es, toter Bruder: Dir trinke ich dieses letzte Glas.“

Das Glas wird geleert.

„So wie Dein Leib zerbrochen ist, zerbreche ich dieses Glas!“ 

Das Glas wird auf dem Boden zerschmettert.

„So wie Dein Leben verloschen ist, so lösche ich dieses Licht.“

Die Kerze wird gelöscht.

(10) Die Trauerkneipe ist damit beendet. Der Auszug der Chargen erfolgt ohne Marsch. Die Kneipteilnehmer verlassen das Lokal und betreten auch an diesem Abend keines mehr.

Der Landesvater

§ 46 Der Landesvater findet im Hochoffiz einer Kneipe statt, welche sine feminis et hospitibus ist. Der Landesvater wird im Gedenken an den Hl. Leopold III, Markgraf von Österreich gestochen, welcher Stifter des Klosters Heiligenkreuz und mächtiger Fürsprecher bei Gott, dem Allmächtigen ist. Er lebte ferner im Heiligen Römischen Reich, weswegen die Deckel mit einem schwarz-goldene Band zugenäht werden. 

Beim Präsidium muss ein Burschenband bereitliegen. Jeder Chargierte muss seinen Deckel bei seinem Platz haben.

(1) Ablauf

Präsidium: Silentium. Die Corona präpariere binnen 10 Bierminuten den Landesvater! Es ergeht ein allgemeines tempus utile! Silentium ex! Colloquium!

Die Mitglieder der Kneipe gruppieren sich so, dass sie einander genau gegenüber sitzen. Die Chargierten vertauschen des Cerevis mit dem Deckel. Man versorgt sich mit Stoff. Zwei Schlägerträger werden den Landesvater stechen. Diese werden entweder durch das Praesid und seine Conchargen gebildet oder vom Praesid bestimmt. Die Schlägerträger tragen in jedem Fall Salonwichs, keine Vollwichs!

Präsidium: Silentium! In memoria et supplice deprecatione Leopoldi, 

Chargierte zum Gruß! 

Alles schweige – ad primam!

Öst´reichs Söhne – ad secundam!

Hab und Leben – ad tertiam!

Chargiert vom Gruß!

Wer’s nicht fühlet – ad quartam!

Lied der Lieder – ad quintam!

Nach dieser Strophe kommen die Schlägerträger ad praesid  und stehen sich gegenüber. Sie steigen in den ersten Stock. Der Schläger wird in die Linke genommen und gestreckt. 

Die Schlägerträger singen:

(Es wird mit den Schlägern "gepaukt".)

Seht in blinken in der Linken, diesen Schläger, nie entweiht! 

(Die Schläger werden gekreuzt.)

Ich durchbohr´ den Hut 

(Die Deckel werden mit den Schlägern durchbohrt.)

und schwöre, 

(Die Klingen werden gekreuzt und die Schwurfinger der Rechten werden dort,

wo sich die Schläger kreuzen, an die Klingen gehalten.)

halten will ich stets auf Ehre, stets ein braver Bursch zu sein.

Die Corona wiederholt singend: 

Du durchbohrst den Hut und schwörest, halten willst du stets auf Ehre, stets ein braver Bursch zu sein.

Die Schlägerträger steigen von den Stühlen und gehen zu dem Präsidium am nächsten sitzenden Paar (Burschensalon) und nehmen hinter diesem Aufstellung. Die Schlägerträger steigen auf die Stühle. Diese müssen zuvor für sie bereitet worden sein. 


* Für jedes Paar wird ab hier begonnen.

Die Schlägerträger nehmen in ihre Rechte das volle Glas Bier, dass vor ihrem Paar auf dem Tisch steht. Die Schlägerträger singen:

Nimm den Becher, wack´rer Zecher, 

(jeder Chargierte reicht seinem Vordermann das Glas)

Vaterland´schen Trankes voll, nimm den Schläger in die Linke, 

(reicht ihm den Schläger in die Linke) 

bohr ihn durch den Hut und trinke auf des Vaterlandes Wohl!

(die Gläser werden geleert) 

Die Corona wiederholt singend: 

Nimm den Schläger in die Linke, bohr ihn durch den Hut und trinke 

auf des Vaterlandes Wohl!

Die jeweiligen Teilnehmer singen:

(Es wird mit den Schlägern gepaukt.)

Seht in blinken in der Linken, diesen Schläger, nie entweiht! 

(Die Schläger ruhen gekreuzt.)

Ich durchbohr‘ den Hut 

(Die Deckel werden mit den Schlägern durchbohrt.)

und schwöre, 

(Die Klingen werden gekreuzt und die Schwurfinger der Rechten werden dort,

wo sich die Schläger kreuzen, an die Klingen gehalten.)

halten will ich stets auf Ehre, stets ein braver Bursch zu sein.


Waren alle Kneipteilnehmer an der Reihe, singt das Praesid die 8. Strophe von „Alles schweige“.

Präsidium: Komm du blanker Weihedegen, freier Männer freie Wehr!

Bringt ihn festlich mir entgegen, von durchbohrten Hüten schwer! 

(Die Schlägerträger bringen die Schläger ad praesid.) 

Lasst uns festlich ihn entlasten; jeder Scheitel sei bedeckt!

Und dann lasst ihn unbefleckt bis zur nächsten Feier rasten!

(Die Schläger kreuzweise aufgestellt und mit einem bereitgelegten Burschenband zusammengebunden)

Präsidium: Silentium! Zur Schlägerwacht lumen ex! Das Wort steht bei unserem lieben VULGO!

Das Licht wird abgedreht. Nach Möglichkeit findet jetzt eine besinnliche Festrede statt.

Präsidium: Fiat lux!

Das Präsidium singt folgende Verse:

Lasst uns festlich ihn entlasten, jeder Scheitel sei bedeckt! 

Und lasst ihn unbefleckt, bis zur nächsten Feier rasten. 

Das Band wird von den Schlägern entfernt. Die Schlägerträger vertauschen die Schläger, sodass nun jeder den Schläger in seiner Linken hält den vorher sein Gegenüber gehalten hat. Die Schlägerträger singen allein die 9. Strophe:

Auf ihr Festgenossen, achtet uns’re Sitte, heilig, schön!

Ganz mit Herz und Seele trachtet, stets als Männer zu besteh’n.

Froh zum Fest, ihr trauten Brüder; jeder sei der Väter wert!

Keiner taste je ans Schwert, der nicht edel ist und bieder!

Die Schlägerträger gehen zum letzten Paar, bei dem sie vorhin aufgehört hatten. Sie steigen wieder auf die Stühle.


* Für jedes Paar wird ab hier begonnen.

Die Schlägerträger singen die 10. Strophe:

So nimm denn hin, dein Haupt will ich bedecken 

(Der oberste Deckel wird von den Schlägern gezogen und dem je gegenüberstehende Kneipteilnehmer aufgesetzt)

und darauf den Schläger strecken

(Der Schläger den gegenüberstehenden Kneipteilnehmern auf den Kopf gelegt und erfassen mit ihrer Rechte die Rechte des gegenüber Stehenden. Die beiden Kneipteilnehmer reichen einander die Linke.)

Es lebe auch dieser Bruder hoch! Ein Hundsfott, wer ihn schimpfen sollt‘!

Die Corona antwortet singend:

So lange wir ihn kennen, woll’n wir ihn Bruder nennen:

Es leb‘ auch dieser Bruder hoch! Ein Hundsfott, wer ihn schimpfen sollt‘!


Hat jeder wieder seinen Deckel folgt die letzte Strophe. Währenddessen gehen alle Schlägerträger auf ihren Platz zurück. Die Corona singt die letzte Strophe:

Ruhe von der Burschungsfeier, blanker Weihedegen, nun!

Jeder trachte, wack’rer, freier um das Vaterland zu sein!

Jedem Heil, der sich bemühte, ganz zu sein der Väter wert;

Präsidium: Binnen 20 Bierminuten präpariere sich ein Salamander Sollemnis. 

Silentium ex! Colloquium! 

Am Ende des Hochoffiz werden nach einem Landesvater immer alle Strophen der Landeshymne Niederösterreichs und der Österreichischen Bundeshymne gesungen.

 

Artikel 11: Sonstige Riten
Umspitzung

§ 47 Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann einem Fuchsen gestattet werden, seinen bisherigen Couleurnamen aufzugeben und einen neuen anzunehmen. Wenn der Fuchs vom Chargenconvent hierzu die Bewilligung erhalten hat, findet auf der nächsten Kneipe im Officium seine Umspitzung statt. Eine Umspitzung hat möglichst selten stattzufinden. 

(1) Vorzubereiten sind ein Zettel, worauf der Fuchs ein letztes Mal seinen Vulgo schreibt und ein gefülltes Glas, welches der Fuchs leeren wird.

(2) Ablauf

Der Fuchsmajor rekommandiert das Silentium und bittet um das Wort. Schließlich fragt er an, ob eine Umspitzung des bestimmten Fuchsen stattfinden kann. Erlaubt es das Präsid kommandiert das Präsid: „Omnes surgite!“ und es wird der Cantus „Was kommt dort von der Höh‘?“ angestimmt. Derweil geht der Fuchsmajor mit dem bestimmten Fuchsen ad Präsid. 

Das Präsid fragt:

„Was will der Fuchs?“

Fuchsmajor: „Er will ‘nen neuen Spitz!“

Präsid: „Hat der Fuchs einen Grund?

Fuchsmajor: „Er hat der Gründe viel!“

Präsid: „Wir erlauben die Umspitzung unter der Bedingung, dass der Fuchs sich mit dem neuen Spitz genauso stramm zeigen wird wie mit dem Alten. Auf Ehre und Biergewissen gelobst du das?

Fuchs: „Ich gelobe es, bei Ehre und Biergewissen!“

Der Fuchs leert ein ihm gereichtes Glas.

Präsid: „So sei es. Der Fuchs schreibe ein letztes Mal seinen Vulgo, bevor er den Flammen preisgegeben wird!“

Der Umspitzende schreibt nur auf einen Zettel seinen alten Coleurnamen. Das Präsid nimmt das Papier und verbrennt es im Feuer der Kerze, während es spricht:

„Damit wir alle sehen, dass es ihm ernst ist mit dem Entschluss, so verbrenne der VVLGO, dass er tot sei, hinfort und vergessen, bis ein anderer käme, ihn zum neuem Leben zu rufen!“

Präsid: „Chargierte zum Gruß!“

Der Fuchsmajor fährt fort zum Fuchs hingewandt: „Nomen tuum sit?“ 

Fuchs: „VVLGO!“

Fuchsmajor: „Frage an die Cronona: Was ist VVLGO?“ 

Corona: „Fuchs!“

Fuchsmajor: „Wer ist Fuchs?“ 

Corona: „VVLGO!“

Fuchsmajor: „Gratulor!“

Präsid: „Chargierte vom Gruß! Ein Schmollis VVLGO! Heil ihm!“

 

Kapitel II: Chargiercomment

Artikel 1: Allgemeines

§ 1 Der Chargiercomment regelt das Auftreten von Chargen und Chargierten als den offiziellen Vertretern der K.A.V. Sanctottensis in Vollwichs bei der eigenen und bei fremden Verbindungen zu offiziellen Kneipen, Commersen, kirchlichen und studentischen Anlässen.

(1) Es chargieren normalerweise drei Bundesbrüder. Bei eigenen Commersen oder zu besonderen Gelegenheiten kann zu fünft chargiert werden. Üblicherweise chargieren die Chargen; ansonsten dürfen nicht mehr als zwei Brandfüchse chargieren.

(2) Ein Chargierter darf seinen Platz nicht verlassen. Eine Veränderung an der Wichs wie z.B.: Kragenöffnen, Handschuhe ausziehen etc. ist unstatthaft.

(3) Die Chargierten führen entweder einheitlich Schläger oder Bummler mit sich. Chargiert der Senior so führt dieser das Senioratschwert.

(4) Gehört wenigstens ein Chargierter dem geistlichen Stand an (Alumne, Ordensmann) so führen alle Chargierte Bummler mit sich, außer wenn der Chargierte im geistliche Stand der Senior selbst ist, dann dürfen seine Conchargierten Schläger führen.

(5) Das Chargieren verlangt einheitliches Auftreten ohne allzu große Steifheit. Stechschritt, aktives Zutrinken, das Aufstülpen von leeren Biergläsern auf die Bummlern, Schlägerspitzen oder dem Senioratsschwert, Zuwinken und andere ähnliche Unsitten sind zu vermeiden.

§ 2 Rauchen, Essen und Tanzen ist in Vollwichs untersagt. Sucht ein Chargierter die Toilette auf, so hat er vorher Cerevis, Handschuhe und den Bummler, Schläger oder Senioratsschwert abzulegen. 

§ 3 Zum Gruß wird salutiert. Er hat möglichst einheitlich zu geschehen.

(1) Zeige- und Mittelfinger der rechten Hand berühren das Cerevis. Der Daumen liegt an der Hand an. Unterarm und Hand bilden eine Gerade, die mit dem Körper einen spitzen Winkel einschließt. 

(2) Man salutiert vor und nach dem Trinken, während des Sprechens einer feierlichen Formel (Rezeption, Burschung, etc.), beim Vorbeigehen an einer Kirche, wenn man Feuer bekommt und sooft es der Comment vorsieht oder es befohlen wird.

§ 4 Bei der persönlichen Begrüßung erfolgt das Grüßen vor dem Handschlag.

 


Artikel 2: Wichs

(1) Die Wichs besteht aus Paradecerevis, Pekesche, Schärpe, den eigenen Bändern, weißen Stulpenhandschuhen, weißer Hose, Gehänge mit Schläger, schwarzen Schäften, zu denen schwarze Lederschuhe zu tragen sind. Sie wird von den Chargierten zu allen Kommersen und hochoffiziellen Kneipen getragen. Die Schärpe wird von rechts nach links über die rechte Schulter getragen. Bei Mönchen ist der Habit zu tragen; das Tragen der weißen Hose erübrigt sich in diesem Fall.

(2) Der Zipfbund ist nicht offizieller Bestandteil der Wichs. Er sollte deshalb nicht zur Wichs getragen werden, kann aber durchaus getragen werden.

(3) Trauerwichs ist diejenige Wichs, bei der die Schärpe umflort ist. An der Fahnenspitze wird ebenfalls Trauerflor befestigt. 

(4) Salonwichs besteht aus Schärpe, Paradecerevis und weißen Handschuhen. Dazu werden Burschenband und Zipfbund wie zur Vollcouleur getragen.

 


Artikel 3: Schläger, Bummler, Senioratsschwert und Fahne

§ 5 Schläger. Aufgrund der zisterziensischen Tradition in welcher die Verarbeitung von Silber in liturgischem Gerät Schlichtheit und Reinheit darstellen soll, führen die freien Studenten der Sanctottensis silberne Glockenschläger.  

(1) Der Schläger wird immer links getragen. In der Paradestellung steht man Schulterbreit. Der Schläger ist vor dem Körper abgestellt, beide Hände ruhen auf der Glocke.

(2) Beim Gehen umfasst die linke Hand die Scheide knapp unter der Glocke und verhindert ein hin und her schlingern des Schlägers.

(3) An der Kneiptafel liegt der Schläger, Bummler oder das Senioratsschwert mit der Spitze wegzeigend vom Chargierten in einer Geraden weg auf dem Tisch. Beide Hände ruhen am Griff. Es ist untersagt über die Klinge bzw. den Bummler hinwegzugreifen. 

(4) Unmittelbar nach dem Ziehen, vor dem Versorgen und vor und nach dem Strecken wird der Schläger kurz abgesetzt, das heißt er wird an die Brust geführt, wobei die Klinge senkrecht nach oben vor dem Gesicht 2 (21-22) Sekunden verharrt. 

(5) Das Strecken des Schlägers symbolisiert Hingabe, Begeisterung, und Einsatzfreudigkeit. Arm und Schläger bilden dabei ein Gerade, die Klinge zeigt schräg nach rechts oben. Der Blick geht zur Spitze der Klinge. Die linke Hand ist hinter dem Rücken verschränkt.

§ 6 Bummler. Um der Sanctottensis als Theologen-Verbindung Ausdruck zu verleihen, führen Angehörige des geistlichen Standes (Ordensmänner, Alumnen) statt des Glockenschlägers einen Bummler mit.

(1) Wird mit Bummler chargiert, so wird der Bummler in der linken Armbeuge, leicht an den Körper gedrückt, getragen. Zeige- und Mittelfinger der linken Hand liegen ausgestreckt am Bummler.

(2) Beim Strecken wird der Bummler vom Körper weg mit dem rechten Arm nach vorne gehalten. Damit wird der Knauf präsentiert, auf dem das Wappen Sanctottensis zu sehen ist. Zeige- und Mittelfinger der rechten Hand liegen ausgestreckt am Bummler. Der linke Arm ist hinter dem Rücken verschränkt.

§ 7 Senioratsschwert.

(1) Der amtierende Senior und mit dessen Erlaubnis der designierte Senior führen das Senioratsschwert.

(2) Geistliche Seniores dürfen das Schwert nur führen, nicht tragen. Daher ist für Ortswechsel ein eigener Schwertträger aus der Familie des Erzmarschalls zu bestimmen.

(3) Beim Gehen hält man es senkrecht aufrecht vor dem Körper.

(4) Beim Absetzen beschreibt man mit der Schwertspitze einen Kreis nach rechts. Beim Wiederaufnehmen wird die Kreisbewegung nach links vollendet.

(5) Statt des Streckens wird das Schwert mit dem Knauf nach unten, senkrecht vor dem Körper gehalten.

§ 8 Fahne.

(1) Die Fahne ist gesegnet und das ehrwürdigste Symbol der Verbindung. Grundsätzlich wird mit Fahne chargiert. Sie wird vom Mittelchargierten getragen.

(2) Er trägt die Fahne aufrecht und so, dass das Wappen von vorne zu sehen ist. Die rechte Hand ist über der linken, wobei die gestreckte recht Handfläche senkrecht zur Stange zu halten ist.

(3) Der Fahnenträger trägt keinen Schläger oder Bummler und grüßt nicht. Stattdessen senkt er leicht die Fahne nach vorne.

 

Artikel 3: Commers und Kneipe

§ 9 Als Chargierte der präsidierenden Verbindung an einem Commers oder einer Kneipe bleiben im Präsidium. 

(1) Das Einrichten von Contrarien ist gestattet, aber nicht zwingend notwendig.

(2) Erhebt sich das Präsidium, so haben sich auch seine Contrarien zu erheben. Sitzen ist für das Präsidium nur während der Colloquien statthaft. 

§ 10 Als Chargiervertreter sitzt man im Allgemeinen bei Gesängen, Festreden und Beiträgen aus der Corona.

§ 11 Alle Chargierte und Chargiervertreter grüßen beim Akt der Reception, Burschung, Philistierung, Bandverleihung, bei Begrüßung, Zutrunk und sooft es vom Präsid befohlen wird.

(1) Bei einem Zutrunk an die Corona erheben sich Präsidium und Contrarium, nehmen Glas oder Krug in die Rechte, wechseln es in die Linke, grüßen dann durch Anlegen der Rechten an das Cerevise, nehmen Glas oder Krug wieder in die Rechte, präsentieren das Glas, trinken, wobei die Linke auf dem Rücken ruht, setzen ab, präsentieren das Glas erneut, wechseln Glas oder Krug in die Linke, grüßen wiederum, präsentieren das Glas mit der Rechten und setzen nun mit der Rechten Glas oder Krug auf dem Tisch ab und nehmen wieder Platz.

(2) Sitzen an einem Tisch an der Kneiptafel ausschließlich Chargierte der Sanctottensis so führen alle die Gläser zum Mund, sooft jemand etwas an diesem Tisch trinkt. 

(3) Außer dem Präsidium und den Verbindungen, dessen Ehrenband der Senior trägt darf nicht aktiv zugetrunken werden. Zutrunk, d. h. passives zutrinken, darf erwidert werden.

(4)  Wird von einem Chargierten oder Couleurvertreter der Sanctottensis ein Grußwort an die Corona gerichtet, so stehen alle Chargierten der selbigen. Spricht ein Vertreter einer Verbindung, dessen Ehrenband der Senior trägt (z. B. Neostadia), so bleibt er und seine Conchargierten stehen.

§ 12 Kein Chargierter verlässt während des Commerses seinen Platz, es sei denn aus zeremoniellen Gründen. Es ist grundsätzlich verboten an einer offiziellen Kneipe vor den Singen der Hymnen auszuchargieren.

§ 13 Die Fahne befindet sich zur Linken des Präsidiums. Sie wird nie abseits gestellt, ohne dass sich ein Verbindungsmitglied in der Nähe befindet.

 

Artikel 4: Kirchliche Anlässe

§ 14 Heilige Messe (allgemein)

(1) Kurz vor Beginn der Messe ziehen die Chargierten durch den Mittelgang vor dem Altar in die Kirche ein. Sie grüßen. Der Chargierte, der die Fahne führt, senkt die Fahne tief und beschreibt mit der Fahnenspitze ein Kreuz (von oben nach unten, von rechts nach links). Dann nehmen die Chargen an einem passenden Platz Paradestellung ein.

(2) Zum Einzug des Priesters wird bis zum Altarkuss gegrüßt.

(3) Zum Evangelium drehen sich die Chargierten zum Ort der Verkündigung. Dazu wird gegrüßt. 

(4) Bei der Wandlung wird die Fahne gesenkt, die Conchargierten knien auf beiden Knien nieder und legen beiden Hände auf den Nodus bzw. Korb des vor ihnen aufgestellten Bummlers bzw. Schlägers. 

(5) Beim Erheben der Hostie (Doxologie), zum Ecce Agnus Dei, dem sakramentalen oder priesterlichen Segen und dem Vorbeizug des Allerheiligsten wird gegrüßt. 

(6) Bei der persönlichen Kommunion wird gegrüßt. 

(7) Der Auszug aus der Kirche erfolgt in umgekehrter Reihenfolge des Einzuges, nachdem der Priester den Kirchenraum verlassen hat. 

§ 15 Priester- bzw. Diakonweihe

(1) Bei einer Priester- bzw. Diakonweihe eines Ottonen gilt § 14 sinngemäß. 

(2) Zusätzlich wird gegrüßt beim Akt der Weihe (Kandidat liegt flach auf dem Bauch vor dem Bischof) und bei der Übergabe von Kelch und Hostienschale.

§ 16 Trauung

(1) Bei einer Trauung mit Eucharistiefeier gilt § 14 sinngemäß. Es ist erwünscht, dass der Bräutigam das Band trägt.

(2) Beim Austausch des Ehekonsenses und beim Anstecken der Ringe wird gegrüßt. Wenn andere CV-Corporationen mitchargieren, so ist auf ein einheitliches Bild Rücksicht zu nehmen. 

(3) Nach der Trauung nehmen die Chargen vor der Kirche Aufstellung und lassen das Brautpaar unter den gekreuzten Schlägern bzw. Bummlern herziehen. Die Fahne wird gesenkt. Aufstellung erst Schläger, dann Fahne. Die Gratulation wird nach den örtlichen Gegebenheiten vorgenommen. Sie muss dem würdigen Rahmen entsprechen. Das Blumengebinde soll rot-weiß sein. Im Namen der Verbindung gratuliert nur der Senior oder ein Beauftragter.

§ 17 Am Grabe

(1) Wenn es die Umstände erlauben, erweist die Corporation dem verstorbenen Bundesbruder am Grabe die letzte Ehre. Grundsätzlich ist es möglich auch im Trauergottesdienst zu chargieren. Bei Auswärtigen nur am Tage der Beerdigung, sofern dies möglich ist. 

(2) Auf dem Weg zum Grabe ist die Reihenfolge: Kissenträger, Fahne mit den Chargierten, Kranz. Auf dem Kissen liegen Deckel und Band des Verstorbenen. Am Grabe stehen die Chargierten tunlichst an der Seite. Nachdem der Geistliche die Gebete gesprochen hat, tritt der Senior oder ein Beauftragter der Verbindung vor, mit Blick zum offenen Grabe und beginnt die Rede mit den Worten: „Lieber Bundesbruder bzw. Alter Herr N. N. ...“ und schließt mit: „... toter Bruder, Band und Deckel hast Du im Leben in Ehren getragen, nimm sie hin als letzten Gruß Deiner trauernden Sanctottensis!“ Band und Deckel werden ins Grab geworfen. „Requiescat in pace!“

Er legt den Kranz in den Farben Sanctottensis (schwarz-rot-weiß) nieder. Alsdann treten die Chargierten vor das Grab und senken die Fahne, die Schläger bzw. Bummler werden über der Fahne gekreuzt. Die Chargierten verlassen anschließend den Friedhof. Der Senior oder ein Beauftragter spricht den Angehörigen im Namen der Verbindung das Beileid aus. 

§ 18 Sponsion

Es wir chargiert, wenn ein Bundesbruder spondiert wird. Chargierte ziehen vorher ein und stellen sich nach Möglichkeit vorne rechts auf. Es wird gegrüßt beim Einzug der Professoren, beim Sponsionsgelöbnis des Bundesbruders, bei den Hymnen und beim Auszug.

 


Kapitel III: Gesellschaftscomment

Artikel 1: Allgemein

§ 1 Der Gesellschaftscomment regelt die allgemeinen Formen des couleurstudentischen Auftretens in der Verbindung und in der Öffentlichkeit. Das gesellschaftliche Ansehen und Niveau der Verbindung hängt vom Auftreten jedes einzelnen Bundesbruders in der Öffentlichkeit und vom Verhalten gegenüber (Couleur-)Damen ab.

 


Artikel 2: Anrede

§ 2 Duzcomment.

(1) Die Mitglieder aller Verbindungen des CV und ÖCV stehen gegenseitig und mit den Amtsstellen des CV auf dem cartellbrüderlichen „Du“.

(2) Besteht außerhalb der Korporation zwischen Mitgliedern von CV- Verbindungen ein direktes Vorgesetztenverhältnis, so gilt das „Sie“, sofern nicht der Vorgesetzte das cartellbrüderliche „Du“ wünscht.

(3) Studierende Cartellbrüder, die sich nicht persönlich bekannt sind, sprechen sich mit „Lieber Cartellbruder“ oder „Hohes Cartell“ an.

(4) Bei offizieller Anrede sind Chargen mit „Hoher (Chargenbezeichnung)“ anzureden. Dasselbe gilt für Schreiben an Chargen, Convente und Kommissionen.

(5) Alte Herren werden mit „Alter Herr“ und ihrem Namen angesprochen. In Briefen ist analog zu verfahren.

§ 3 Siezcomment.

(1) Gegenüber allen Farbenbrüdern gilt grundsätzlich das „Sie“ sowie die Anrede „Herr Farbenbruder“, sofern nicht ausdrücklich das „Du“ im Rahmen eines Schmollis bei näherer Bekanntschaft vereinbart wurde.

Achtung Ausnahme: Im SchwStV nennen sich alle Farbenbruder und -schwester.

(2) Gemäß Verbändeabkommen wird das „Du“ auch gegenüber den Angehörigen des CV, SchwStV und darüber hinaus allen Angehörigen des EKV empfohlen.

§ 4 Briefverkehr.

(1) Bei Schreiben an Convente fremder Verbindungen ist besonders die Anrede zu beachten, die sinngemäß der offiziellen Begrüßung auf Kneipen entspricht:

CV/ÖCV: An den Hohen Convent einer verehrlichen (e.v.) [Verbindungsname].

Die ersten zehn Verbindungen des CV, die fünf Gründungsvereine des KV sowie die Verbindungen aller anderen Dachverbände, mit Ausnahme der Corps werden als „sehr verehrlich“ (e. s. v.) bezeichnet.

Corps (KSCV/WSC): An einen wohllöblichen Corpsconvent der [Verbindungsname].

(2) Als Teil der Unterschrift werden hinter dem Namen der jeweilige Verbindungszirkel und die Chargenzeichen amtierender Chargen gesetzt. Nach entsprechender Entlastung durch die Dechargierngskommission können diese in Klammern weitergeführt werden. 

 


Artikel 3: Ehrengäste, Gäste und Heiden

§ 5 Als Mitglieder des außerordentlichen Kneippersonals kennt die Sanctottensis Ehrengäste (z. B. Festredner), Gäste (Cartellbrüder, Farbenbrüder, Damen) und Heiden (nicht corporierte männlichen Gäste). Sie werden im Folgenden alle als Gäste bezeichnet.

(1) An der Verbindung interessierte Gäste insbesondere Heiden werden vom FM, Ehrengäste und Vertreter anderer Korporationen vom Consenior eingeladen.

(2) Alle Gäste werden zuvorkommend betreut. Ihnen gegenüber besteht eine besondere Sorgfaltspflicht.

(3) In der Regel sind für Gäste im Sinn von Abs. (2) Getränke und Verpflegung frei.

(4) Gäste bei der Sanctottensis unterliegen nur soweit dem Comment, als dies für den geregelten Ablauf von Veranstaltungen notwendig ist.

 


Artikel 4: Veranstaltungen

§ 6 Alle Veranstaltungen sind entweder als inoffizielle (io), offizielle (o) oder hochoffizielle (ho) im Semesterprogramm zu kennzeichnen. 

(1) Hochoffizielle Veranstaltungen sind in der Regel:

Semesteranfangs- bzw. -abschlussgottesdienst,

Veranstaltungen des Stiftungsfestes und das Stiftungsfest selbst,

Semesteranfangs- und Semesterschlusskneipe (Incipit- bzw. Excipit-Kneipe),

Trauerkneipen,

Cumulativconvente (CC)

Wahlconvente,

sämtliche vom ChC, BC, CC oder in der GO als hochoffiziell bestimmte Anlässe.

Es herrscht Anwesenheitspflicht für alle ordentlichen Mitglieder (Burschen, Bandinhaber, Zeitweilige Mitglieder und Philister, Bandphilister, Bandphilister h. c. in NÖ und Wien) und Probemitglieder (=Füchse), wobei Füchse vom CC ausgenommen sind. Die Bekleidung ist festlich: Mindestens dunkler Anzug bzw. grauer Anzug im Sommer, Tracht, Uniform, geistliches Gewand (Soutane, Habit, etc.) und ordentliche schwarze Schuhe.

(2) Offizielle Veranstaltungen sind in der Regel:

Burschenconvente (BC),

Akademische Convente (AC),

Gesangsconvente (GC),

für Füchse die Fuchsenconvente (FC),

sämtliche vom ChC oder BC als offiziell bestimmte Veranstaltungen.

Es herrscht Anwesenheitspflicht für alle Aktive (Burschen, Bandinhaber, Zeitweilige Mitglieder, Füchse; wobei Füchse vom BC ausgenommen sind). Die Bekleidung ist ordentlich: Anzug oder Kombination (mit Sakko), geschlossener Kragen (Krawatte, Mascherl, Plastron), keine blauen Jeans.

(3) Inoffizielle Veranstaltungen sind als solche gekennzeichnet. Es herrscht keine Anwesenheitspflicht. Die Bekleidung sollte dennoch ordentlich (siehe oben) sein. 

(4) Eine Entschuldigung wird in schriftlicher Form (Email) mindestens einen 24 h vor der Veranstaltung an Consenior oder Senior gerichtet. Füchse richten ihre Entschuldigung immer auch an den Fuchsmajor.

(5) Nach dem Besuch einer Veranstaltung verabschiedet sich jedes ordentliche Mitglied beim Senior oder Consenior, Füchse zusätzlich beim FM.

(6) Beim Zuspätkommen auf Conventen und Kneipen wird nur der Senior bzw. das Präsid begrüßt.

(7) Füchse dürfen Veranstaltungen oder Häuser anderer Verbindungen nur in Begleitung eines geburschten Bundesbruders besuchen. Ansonsten muss der FM für sie um Couleurschutz ansuchen.

(8) Über das Verhängen von Strafen bei unentschuldigtem Fernbleiben entscheidet eine eigens erlassene Pönalienordnung. 

 


Artikel 5: Auftreten im Couleur

§ 7 Couleur.

(1) Vollcouleur besteht aus Band, Deckel, Zipfbund. Halbcouleur gibt es nicht. Zur Vollcouleur sollte nach Möglichkeit die CV-Nadel am rechten Anzugrevers, die Ottonennadel am linken Anzugrevers getragen, aber niemals beide Nadeln. Anstelle des Deckels können auch Tönnchen, Straßencerevis oder ein Pileolus  getragen werden. Zum Tragen von Tönnchen und Straßencerevis  sind inaktive Burschen ab dem fünften Couleursemester berechtigt. Zum Tragen eines Pileolus sind lediglich Ordensmänner berechtigt. 

(2) Das Couleurtragen während des Semesters regelt für die Aktivitas die BC. Unter Bundesbrüdern lässt man den Couleurträger rechts gehen. Junge aktive und inaktive Semester warten in Begleitung von Alten Herren deren Aufforderung zum rechts gehen ab.

(3) Unsere Couleur darf keinem Nicht-Ottonen zum Tragen gegeben werden. Ausnahme: Bandinhaber, Bandphilister h. c. und Ehrenmitglieder. Couleur fremder Verbindungen darf von Ottonen nicht getragen werden, es sei denn sie sind bei einer anderen Verbindung Bandinhaber, Bandphilister h. c. oder Ehrenmitglied.

(4) Grüßen in Couleur erfolgt durch Abnehmen des Deckels mit der Rechten und überführen in die Linke.  Man grüßt mit dem Reichen der Rechten. Beim Tragen des Tönnchens, Straßencerevis wird der Rand mit der linken Hand berührt und die rechte Hand zum Gruß entboten. Beim Tragen eines Pileolus wird die rechte Hand an den Pileolus geführt bevor man die Hand zum Gruß reicht.

(5) Bei Theater- oder Kinobesuchen wird die Kopfcouleur abgenommen; In Kirchen, Hörsälen, beim Essen und beim Tanz wird die Kopfcouleur abgenommen; der Pileolus wird lediglich beim ausgesetztem Allerheiligsten und zur Präfation in der Eucharistiefeier abgenommen. Beim Gang zur Toilette bleibt die Kopfcouleur auf dem Platz und ein Bundesbruder wird um „Peto (Couleurwache)!“ gebeten. Dieser antwortet in der Regel: „Habeas.“ Bei der Rückkehr bedankt man sich mit den Worten „(Couleurwache) ex!“ Der Bundesbruder erwidert den Dank mit einem „Bene!“.

(6) In Couleur werden nur Couleurlokale besucht, die der BC bestimmt. 

(7) Bei einem offiziellen Besuch in Couleur wird der Deckel nicht abgegeben, sondern bleibt in der Hand desjenigen, der den Besuch macht. 

(8) Es ist eine selbstverständliche Pflicht für jeden Bundesbruder Sanctottensis, dass die Alten Herren von den aktiven und inaktiven besucht werden, um ihnen vom Verbindungsleben zu berichten. Ein Besuch beim Vorsitzenden des Ortszirkels ist höfliche Pflicht.

(9) Wer in Couleur auf der Straße unterwegs ist, raucht nicht! Beim Reichen des Feuers wird die Kopfcouleur bis auf den Pileolus abgenommen. Ebenso wird die Kopfcouleur bis auf den Pileolus bei Fahrten mit Auto, Motorrad, Moped und Fahrrad abgelegt. 

§ 8 Kopfcouleur – Arten: 

(1) Als Kopfcouleur wird bezeichnet: Mütze, Straßencerevis mit Weinlaub bestickt und das Biertönnchen.

(2) Die Mütze ist aus schwarzem Samt, Tellerformat mit dem Mützenband in den Verbindungsfarben, bei den Füchsen sind die Burschenfarben mit einem silbernen Band überdeckt.

(3) Tönnchen und Straßencerevis sind auf dem Hinterkopf zu tragen, und zwar so, daß für den rückwärtigen Betrachter der Zirkel gut lesbar ist. 

(4) Das Paradecerevis wird nur in Verbindung mit der Wix getragen. 

(5) Das Straßencerevis mit Weinlaub bestickt wird auf Grund besonderer Verdienste um die Verbindung durch Conventsbeschluss an den entsprechenden Bundesbruder verliehen. Das Straßencerevis darf nur von mit „Dank und Anerkennung“ dechargierten inaktiven Chargen getragen werden.

(7) Für den Pileolus (dt. Scheitellkäpchen) gilt dieselbe Regelung. 

(8) Bei Trauercouleur wird der Farbrand der Mütze mit Trauerband umflort.

§ 9 Trageweise der Kopfcouleur:

(1) Die Mütze kann von jedem Bundesbruder ohne Einschränkung getragen werden.

(2) Das Straßencerevis darf nur von mit „Dank und Anerkennung“ dechargierten inaktiven Chargen getragen werden.

(3) Biertönnchen werden nur von Inaktiven und Alten Herren getragen. Biertönnchen werden jedoch nicht zu hochoffiziellen Veranstaltungen getragen.

(4) Das Straßencerivis kann zu allen Veranstaltungen, bei denen die Mütze vorgeschrieben ist, getragen werden.

 § 10 Abnehmen der Kopfcouleur:

Die Kopfcouleur ist abzunehmen bei:

- Grüßen (die Mütze wird mit der rechten Hand abgenommen und in die linke Hand gegeben, so dass beim Gruß die rechte Hand der gegenüberstehenden Person gereicht werden kann)

- Besuch in der Kirche

- Teilnahme an der Fronleichnamsprozession und bei Beerdigungen

- Begrüßung

- Tanzen (hier wird die Mütze von der rechten in die linke Hand gegeben; in der linken Hand liegt auch die Hand der Dame; die Mütze wird mit der Innenseite nach unten getragen)

- Anbieten von Zigaretten

- Essen

- Bedienen, Bierzapfen etc.

- Besuch von Toiletten (hier ist die Kopfcouleur einem Bbr. oder Cbr. zur Couleurwache anzuvertrauen!)

(2) Träger von Tönnchen und Straßencerevis legen die linke Hand hinten seitlich an die Kopfcouleur an zur Begrüßung, beim Zutrinken und Feuerreichen.

(3) Kopfcouleurs werden mit der Innenseite nach unten an geeigneten Plätzen abgelegt, jedoch nicht an öffentlichen Garderoben abgegeben.

§ 11 Kleiderordnung.

(1) Wer dem geistlichen Stand angehört, trägt entweder Priesterkleidung, das heißt „Schwarzer Anzug und Kollarhemd“. Es sind dabei das „römische Kollar“, der so genannte „Klergyman“ (=Einsteckkollar) oder der „Wiener Kragen“ erlaubt. Wer Ordensmann ist, trägt selbstverständlich sein entsprechendes Ordensgewand. Über dem Hemd oder dem Habit wird das Band bzw. werden die Bänder getragen.

(2) Es gilt als Selbstverständlichkeit, dass zum dunklen Anzug auch schwarze Socken und geschlossene Schuhe zu tragen sind. 

(3) Der Zipfbund wird bei einem Anzug rechts getragen; wird eine Weste getragen, so wird der Zipfbund links getragen.

(4) Wer nicht zum Klerus gehört, das heißt nicht Diakon, Priester oder Ordensmann ist, trägt bei hochoffiziellen Veranstaltungen ebenfalls einen dunklen Anzug mit weißem Hemd und Krawatte. Über der Krawatte wird das Band bzw. werden die Bänder getragen. 

(5) Bei den Bändern ist zu berücksichtigen, dass das Band der Urverbindung als erstes, das heißt über der Krawatte getragen. 

(6) Bei inoffiziellen Veranstaltungen oder bei einem gemütlichen Zusammensein im Rahmen eines Stammtisches kann „Räubercouleur“ getragen werden. Damit ist erlaubt, das Band über einem Pullover oder bei offenem Hemd zu tragen.

(7) Der Fuchs, der Bursch und auch der Alte Herr haben immer zu bedenken, dass sie mit ihrem Auftritt die Verbindung nach außen darstellen und es ist eine Selbstverständlichkeit, ordentlich gekleidet zu erscheinen.