Comment - Artikel 1: Allgemeines

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Artikel 1: Allgemeines

§1 Als Kneipcomment werden die althergebrachten Gesetze und Zeremonien bezeichnet, die zur Hebung der Gemütlichkeit und Ordnung auf den Kneipen und gesellschaftlichen Veranstaltungen zu beachten sind. Außerdem überall dort, wo mindestens drei selige Ottonen bei commentmäßigem Stoff (siehe § 25 Abs. 1) beisammen sind.

§2 Kneippersonal und Rang: Das Kneippersonal besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern

(1) Als ordentliche Mitglieder gelten:

Philister

Burschen

Füchse

(2) Außerordentliche Mitglieder:

Ehrengäste

Gäste (Cartellbrüder, Farbenbrüder, Damen)

Heiden (nicht corporierte, männliche Gäste)

§ 3 Leitung

(1) Die Leitung der Kneipe hat das Präsidium inne. 

(2) Dieses wird unterstützt von den Contrarien (Conseniorat und Fuchsmajorat).

(3) Findet die Kneipe mit zwei Contrarien statt, befindet sich das Conseniorat zur Rechten des Präsidiums (=Burschensalon), das Fuchsmajorat zur Linken (=Fuchsenstall).

(4) Der Burschensalon untersteht dem Consenior, der Fuchsenstall dem Fuchsmajor.

§ 4 Dem Präsidium obliegt die Gesamtführung der Kneipe bzw. des Commerses.

(1) Es ist verantwortlich für die Einhaltung des Comment. Es hat, selbst unter dem Comment stehend, auf der Kneipe bzw. Commers unbeschränkte Befugnis. Stoffmangel beschränkt seine Rechte nicht. Er eröffnet und schließt die Kneipe. Das Präsidium kann nur vom Burschenconvent (BC) zur Rechenschaft gezogen werden.

(2) Der Senior ist das angenommen älteste Couleursemester. Hat er nicht das Präsidium inne, so untersteht er während der Kneipe bzw. Commers dem Präsidium. Er kann dennoch, wenn er das Präsidium nicht innehat, diesem gegenüber seine Autorität geltend machen. Wenn es das Interesse der Verbindung erfordert, kann er im Notfall das Präsidium übernehmen.

§ 5 Die ordentlichen Mitglieder haben sich dem Comment ohne Einschränkung zu fügen. Den außerordentlichen Mitgliedern steht dies frei. Verantwortlich für die außerordentlichen Mitglieder ist das ladende ordentliche Mitglied.