Comment - Artikel 7: Biergerichtliche Zeremonien

Beitragsseiten

Artikel 7: Biergerichtliche Zeremonien

§ 27 Zur Wiedergutmachung von Fehlverhalten und zur Schlichtung von Streitigkeiten, gibt es neben dem Steigenlassen (siehe § 24 Abs. 5) und dem Löffeln (siehe § 24 Abs. 6) weitere Zeremonien. Es erfreuen sich das Stangenabfassen, der Bierjunge, der Bierverschiss und die Strafe beim Offenlassen des Cantusprügels coleurstudentischer Tradition.

§ 28 Das Stangenabfassen. 

(1) Die Stange wird abgefasst, 

wenn jemand nicht binnen fünf Bierminuten seine Blume antrinkt. 

wenn jemand seinen Platz verlässt ohne Stoff und Platz zu schützen bzw. ohne tempus zu fordern. 

jemand das tempus ohne spezielle Erlaubnis über fünf Bierminuten ausdehnt. 

(2) Es wird wie folgt vorgegangen: 

a) Der Abfassende nimmt das Glas dem Eigentümer weg mit den Worten „Abgefasste Stange!“. Entweder trinkt er selbst aus oder trinkt seinen rechten Nachbarn zu mit den Worten „Abgefasste Stange unseres lieben VVLGO!“ und reicht es weiter. Jeder Folgende wiederholt beim Weitertrinken und Weitergeben diese Worte. So macht die Stange die Runde ohne den Tisch zu berühren. Der sie Leerende setzt sie dem Eigentümer wieder vor mit den Worten: „Abgefasste Stange unseres lieben VVLGO ex!“.

b) Die abgefasste Stange darf nicht am Eigentümer vorbeigereicht werden. Fasst der Nachbar zu linken die Stange ab, muss er sie austrinken.

c) Jeder diesen Bestimmungen Zuwiderhandelnde zahlt eine Stange als Fiskus, welche das Präsidium kreisen lässt.

d) Im Hochofficium und bei der Reservierung der Blume für besondere Zeremonien, kann die Stange nicht abgefasst werden.

e) Dem Präsidium kann die Stange nie abgefasst werden. 

§ 29 Der Bierjunge. Bei Streitigkeiten jedweder Art, kann man zum Bierduell fordern. Das geschieht mit dem Zuruf „Bierjunge!“ und wird bei Annahme mit dem Wort „Hängt!“ erwidert. 

(1) Wird der Bierjunge angenommen, wird wie folgt vorgegangen:

a) Es wird beim Präsidium angefragt, ob ein Bierjunge steigen kann. Dem Präsidium steht es frei zu bejahen oder zu verneinen. 

b) Wird bejaht, so bestimmt das Präsidium einen Unparteiischen, während die beiden Kontrahenten ihre Sekundanten wählen.

c) Der Bierjunge wird im Kneipzimmer ausgetragen

d) Die Kontrahenten stehen sich gegenüber, die Sekundanten nehmen ihre Plätze auf der Seite der gegnerischen Kontrahenten ein. Nach einleitenden Worten des Unparteiischen und der Überprüfung der Stoffmenge wird das Kommando und die Bierparole vereinbart (Ein mögliches Kommando ist: „Vom Boden des Hauses (Füße) zum Dach des Hauses (Kopf), vom Nabel zum Schnabel, sauft!“). Es kann von Seiten der Kontrahenten ein Temperaturvergleich der Stoffe erwünscht werden. Dieser geschieht mit dem Zeigefinger des Unparteiischen. Die Kontrahenten haben das Kommando zu befolgen und zu trinken. 

(2) Wer sein Glas zuerst ausgetrunken hat, ohne zu bluten und die vereinbarte Bierparole verlautbart hat, hat den Bierjungen gewonnen.

(3) Blutet einer der beiden Kontrahenten, hat der jeweilige Sekundant den Unparteiischen darauf hinzuweisen. Der Bluter wird zum Unterlegenen erklärt.

(4) Der Unparteiische kann zur Überprüfung, ob das Glas wirklich ausgetrunken ist Nagelprobe anordnen.

(5) Der Besiegte hat die Zeche zu bezahlen, also jeweils ein Bier für den Unparteiischen, jeden Sekundanten und die Kontrahenten.

(6) Ist der Bierjunge unentschieden, trinken die beiden Sekundanten um die Entscheidung, nach der oben genannten Form des Bierjungen.   

(7) Ein Bursch kann einem Burschen und Fuchsen, ein Fuchs nur einen Fuchsen einen Bierjungen aufhängen. 

§ 30 Der Bierverschiss (BV): Der BV ist das Absprechen der Bierehre und aller mit ihr verknüpften Rechte gegenüber einem Mitglied der Kneiptafel. Es gibt einen einfachen, doppelten und dreifachen BV. 

(1) Es ist das Recht eines jeden bierehrlichen Burschen, einen anderen in den BV erklären zu lassen. Die Erklärung erfolgt durch das Präsidium. 

(2) In den BV wird erklärt, wer 

a) sich gegen die Anordnungen des Präsidiums auflehnt oder eine von ihm diktierte Strafe nicht annimmt.

b) mit Bierschissern gemeinsame Sache macht.

c) wer auf das übliche Kommando hin nicht in die Kanne steigt.

(3) Der Bierschisser muss sich aus dem BV wieder herauspauken. Dies hat binnen fünf Bierminuten zu geschehen. Tut er dies nicht fliegt er in den doppelten BV und nach weiteren fünf Bierminuten in den dreifachen BV. Weigert er sich, sich auch aus diesem rauszupauken, wird er von der Kneipe verwiesen und am nächsten BC zur Rechenschaft gezogen.

(4) Das Herauspauken geschieht wie folgt:

a) Der Bierschisser muss einem bierehrlichen Burschen melden, dass er sich herauspauken will. Dieser (der Herauspaukende) meldet es dem Präsidium, das dann ankündigt: „Silentium! Der Bierschisser VVLGO will sich aus dem Bierverschiss herauspauken! Wer paukt mit?“

b) Meldet sich ein Mitpaukender, so fragt der Herauspaukende: „Wer ist Bierschisser?“ Die Corona antwortet „VVLGO!“ Der Herauspaukende fragt weiter: „Was ist VVLGO?“ Die Corona antwortet: „Bierschisser!“.

c) Darauf kommandiert der Herauspaukende: „Ergreift die Gläser! Stoßt an! Setzt an! 1-2-3 los!“ 

d) Der Bierschisser trinkt das ganze ihm zu diesem Zwecke gereichte Gemäß, der Mitpaukende wenigstens einen Schluck. 

e) Der Bierschisser muss sich bei doppeltem oder dreifachem BV stufenweise herauspauken. Das Zeremonielle wird dementsprechend wiederholt. Dazwischen erklärt der Herauspaukende: „VVLGO vom dreifachen/ doppelten in den doppelten/einfachen BV gepaukt!“

f) Hat sich der Bierschisser vollständig herausgepaukt, fragt der Herauspaukende: „Wer ist bierehrlich?“ Corona: „VVLGO!“ Herauspaukender: „Was ist VVLGO?“ Corona: „bierehrlich!“

Darauf erklärt das Präsidium: „VVLGO ist wieder bierehrlich!“

(5) Einer Berufung wegen einer möglicherweise unrechtmäßigen BV-Erklärung kann erst nach geschehenem Herauspauken erfolgen. 

§ 31 Das Offenlassen des Cantusprügels: Lässt ein Bundes- oder Cartellbruder nach Beendigung eine Liedes und nach gestattetem Colloqium sein Commersbuch offen, so hat jeder Fuchs oder Bursch das Recht, seinen Deckel auf das offene Buch zu legen und einen Biergroschen für die Budenkasse zu kassieren. Es ist auch möglich das Bierglas auf das offene Buch zu stellen. Der Betroffene hat das Bier auszutrinken und zu bezahlen.