Comment - Artikel 5: Auftreten im Couleur

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Artikel 5: Auftreten im Couleur

§ 7 Couleur.

(1) Vollcouleur besteht aus Band, Deckel, Zipfbund. Halbcouleur gibt es nicht. Zur Vollcouleur sollte nach Möglichkeit die CV-Nadel am rechten Anzugrevers, die Ottonennadel am linken Anzugrevers getragen, aber niemals beide Nadeln. Anstelle des Deckels können auch Tönnchen, Straßencerevis oder ein Pileolus  getragen werden. Zum Tragen von Tönnchen und Straßencerevis  sind inaktive Burschen ab dem fünften Couleursemester berechtigt. Zum Tragen eines Pileolus sind lediglich Ordensmänner berechtigt. 

(2) Das Couleurtragen während des Semesters regelt für die Aktivitas die BC. Unter Bundesbrüdern lässt man den Couleurträger rechts gehen. Junge aktive und inaktive Semester warten in Begleitung von Alten Herren deren Aufforderung zum rechts gehen ab.

(3) Unsere Couleur darf keinem Nicht-Ottonen zum Tragen gegeben werden. Ausnahme: Bandinhaber, Bandphilister h. c. und Ehrenmitglieder. Couleur fremder Verbindungen darf von Ottonen nicht getragen werden, es sei denn sie sind bei einer anderen Verbindung Bandinhaber, Bandphilister h. c. oder Ehrenmitglied.

(4) Grüßen in Couleur erfolgt durch Abnehmen des Deckels mit der Rechten und überführen in die Linke.  Man grüßt mit dem Reichen der Rechten. Beim Tragen des Tönnchens, Straßencerevis wird der Rand mit der linken Hand berührt und die rechte Hand zum Gruß entboten. Beim Tragen eines Pileolus wird die rechte Hand an den Pileolus geführt bevor man die Hand zum Gruß reicht.

(5) Bei Theater- oder Kinobesuchen wird die Kopfcouleur abgenommen; In Kirchen, Hörsälen, beim Essen und beim Tanz wird die Kopfcouleur abgenommen; der Pileolus wird lediglich beim ausgesetztem Allerheiligsten und zur Präfation in der Eucharistiefeier abgenommen. Beim Gang zur Toilette bleibt die Kopfcouleur auf dem Platz und ein Bundesbruder wird um „Peto (Couleurwache)!“ gebeten. Dieser antwortet in der Regel: „Habeas.“ Bei der Rückkehr bedankt man sich mit den Worten „(Couleurwache) ex!“ Der Bundesbruder erwidert den Dank mit einem „Bene!“.

(6) In Couleur werden nur Couleurlokale besucht, die der BC bestimmt. 

(7) Bei einem offiziellen Besuch in Couleur wird der Deckel nicht abgegeben, sondern bleibt in der Hand desjenigen, der den Besuch macht. 

(8) Es ist eine selbstverständliche Pflicht für jeden Bundesbruder Sanctottensis, dass die Alten Herren von den aktiven und inaktiven besucht werden, um ihnen vom Verbindungsleben zu berichten. Ein Besuch beim Vorsitzenden des Ortszirkels ist höfliche Pflicht.

(9) Wer in Couleur auf der Straße unterwegs ist, raucht nicht! Beim Reichen des Feuers wird die Kopfcouleur bis auf den Pileolus abgenommen. Ebenso wird die Kopfcouleur bis auf den Pileolus bei Fahrten mit Auto, Motorrad, Moped und Fahrrad abgelegt. 

§ 8 Kopfcouleur – Arten: 

(1) Als Kopfcouleur wird bezeichnet: Mütze, Straßencerevis mit Weinlaub bestickt und das Biertönnchen.

(2) Die Mütze ist aus schwarzem Samt, Tellerformat mit dem Mützenband in den Verbindungsfarben, bei den Füchsen sind die Burschenfarben mit einem silbernen Band überdeckt.

(3) Tönnchen und Straßencerevis sind auf dem Hinterkopf zu tragen, und zwar so, daß für den rückwärtigen Betrachter der Zirkel gut lesbar ist. 

(4) Das Paradecerevis wird nur in Verbindung mit der Wix getragen. 

(5) Das Straßencerevis mit Weinlaub bestickt wird auf Grund besonderer Verdienste um die Verbindung durch Conventsbeschluss an den entsprechenden Bundesbruder verliehen. Das Straßencerevis darf nur von mit „Dank und Anerkennung“ dechargierten inaktiven Chargen getragen werden.

(7) Für den Pileolus (dt. Scheitellkäpchen) gilt dieselbe Regelung. 

(8) Bei Trauercouleur wird der Farbrand der Mütze mit Trauerband umflort.

§ 9 Trageweise der Kopfcouleur:

(1) Die Mütze kann von jedem Bundesbruder ohne Einschränkung getragen werden.

(2) Das Straßencerevis darf nur von mit „Dank und Anerkennung“ dechargierten inaktiven Chargen getragen werden.

(3) Biertönnchen werden nur von Inaktiven und Alten Herren getragen. Biertönnchen werden jedoch nicht zu hochoffiziellen Veranstaltungen getragen.

(4) Das Straßencerivis kann zu allen Veranstaltungen, bei denen die Mütze vorgeschrieben ist, getragen werden.

 § 10 Abnehmen der Kopfcouleur:

Die Kopfcouleur ist abzunehmen bei:

- Grüßen (die Mütze wird mit der rechten Hand abgenommen und in die linke Hand gegeben, so dass beim Gruß die rechte Hand der gegenüberstehenden Person gereicht werden kann)

- Besuch in der Kirche

- Teilnahme an der Fronleichnamsprozession und bei Beerdigungen

- Begrüßung

- Tanzen (hier wird die Mütze von der rechten in die linke Hand gegeben; in der linken Hand liegt auch die Hand der Dame; die Mütze wird mit der Innenseite nach unten getragen)

- Anbieten von Zigaretten

- Essen

- Bedienen, Bierzapfen etc.

- Besuch von Toiletten (hier ist die Kopfcouleur einem Bbr. oder Cbr. zur Couleurwache anzuvertrauen!)

(2) Träger von Tönnchen und Straßencerevis legen die linke Hand hinten seitlich an die Kopfcouleur an zur Begrüßung, beim Zutrinken und Feuerreichen.

(3) Kopfcouleurs werden mit der Innenseite nach unten an geeigneten Plätzen abgelegt, jedoch nicht an öffentlichen Garderoben abgegeben.

§ 11 Kleiderordnung.

(1) Wer dem geistlichen Stand angehört, trägt entweder Priesterkleidung, das heißt „Schwarzer Anzug und Kollarhemd“. Es sind dabei das „römische Kollar“, der so genannte „Klergyman“ (=Einsteckkollar) oder der „Wiener Kragen“ erlaubt. Wer Ordensmann ist, trägt selbstverständlich sein entsprechendes Ordensgewand. Über dem Hemd oder dem Habit wird das Band bzw. werden die Bänder getragen.

(2) Es gilt als Selbstverständlichkeit, dass zum dunklen Anzug auch schwarze Socken und geschlossene Schuhe zu tragen sind. 

(3) Der Zipfbund wird bei einem Anzug rechts getragen; wird eine Weste getragen, so wird der Zipfbund links getragen.

(4) Wer nicht zum Klerus gehört, das heißt nicht Diakon, Priester oder Ordensmann ist, trägt bei hochoffiziellen Veranstaltungen ebenfalls einen dunklen Anzug mit weißem Hemd und Krawatte. Über der Krawatte wird das Band bzw. werden die Bänder getragen. 

(5) Bei den Bändern ist zu berücksichtigen, dass das Band der Urverbindung als erstes, das heißt über der Krawatte getragen. 

(6) Bei inoffiziellen Veranstaltungen oder bei einem gemütlichen Zusammensein im Rahmen eines Stammtisches kann „Räubercouleur“ getragen werden. Damit ist erlaubt, das Band über einem Pullover oder bei offenem Hemd zu tragen.

(7) Der Fuchs, der Bursch und auch der Alte Herr haben immer zu bedenken, dass sie mit ihrem Auftritt die Verbindung nach außen darstellen und es ist eine Selbstverständlichkeit, ordentlich gekleidet zu erscheinen.