Comment - Artikel 1: Allgemeines

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Artikel 1: Allgemeines

§ 1 Der Chargiercomment regelt das Auftreten von Chargen und Chargierten als den offiziellen Vertretern der K.A.V. Sanctottensis in Vollwichs bei der eigenen und bei fremden Verbindungen zu offiziellen Kneipen, Commersen, kirchlichen und studentischen Anlässen.

(1) Es chargieren normalerweise drei Bundesbrüder. Bei eigenen Commersen oder zu besonderen Gelegenheiten kann zu fünft chargiert werden. Üblicherweise chargieren die Chargen; ansonsten dürfen nicht mehr als zwei Brandfüchse chargieren.

(2) Ein Chargierter darf seinen Platz nicht verlassen. Eine Veränderung an der Wichs wie z.B.: Kragenöffnen, Handschuhe ausziehen etc. ist unstatthaft.

(3) Die Chargierten führen entweder einheitlich Schläger oder Bummler mit sich. Chargiert der Senior so führt dieser das Senioratschwert.

(4) Gehört wenigstens ein Chargierter dem geistlichen Stand an (Alumne, Ordensmann) so führen alle Chargierte Bummler mit sich, außer wenn der Chargierte im geistliche Stand der Senior selbst ist, dann dürfen seine Conchargierten Schläger führen.

(5) Das Chargieren verlangt einheitliches Auftreten ohne allzu große Steifheit. Stechschritt, aktives Zutrinken, das Aufstülpen von leeren Biergläsern auf die Bummlern, Schlägerspitzen oder dem Senioratsschwert, Zuwinken und andere ähnliche Unsitten sind zu vermeiden.

§ 2 Rauchen, Essen und Tanzen ist in Vollwichs untersagt. Sucht ein Chargierter die Toilette auf, so hat er vorher Cerevis, Handschuhe und den Bummler, Schläger oder Senioratsschwert abzulegen. 

§ 3 Zum Gruß wird salutiert. Er hat möglichst einheitlich zu geschehen.

(1) Zeige- und Mittelfinger der rechten Hand berühren das Cerevis. Der Daumen liegt an der Hand an. Unterarm und Hand bilden eine Gerade, die mit dem Körper einen spitzen Winkel einschließt. 

(2) Man salutiert vor und nach dem Trinken, während des Sprechens einer feierlichen Formel (Rezeption, Burschung, etc.), beim Vorbeigehen an einer Kirche, wenn man Feuer bekommt und sooft es der Comment vorsieht oder es befohlen wird.

§ 4 Bei der persönlichen Begrüßung erfolgt das Grüßen vor dem Handschlag.